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28.04.2005 Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs | RECHT

28.04.2005 Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 28.04.2005 (aktuelle Seite) vom 01.01.2000 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.01.1973 Fassung Gültig ab 28.04.2005 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1973 S. 49, geändert durch VO v.

  1. 1994 (GV. NW. S. 695); Artikel 21 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 274 ), in Kraft getreten am
  2. April
  3. Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW.
  4. SGV. NW.
  5. SGV. NW.
  6. Vom
  7. Januar 1973 Auf Grund des Artikels 58 der Verfassung für des Land Nordrhein-Westfalen vom
  8. Juni 1950 (GS. NW. S. 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  9. März 1972 (GV. NW. S. 68), des § 10 Abs. 1, des § 36 Satz 1 Halbsatz 1 und des § 50 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  10. Mai 1970 (GV. NW. S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  11. Juli 1972 (GV. NW. S. 192), sowie des § 3 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen vom
  12. Dezember 1971 (GV. NW. S. 410) wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 geändert durch VO v.
  13. 1994 (GV. NW. S. 695); in Kraft getreten am
  14. September 1994.

(1)Die Ausübung der Befugnisse zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs, die nicht vom Landtag gewählt werden, wird auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesrechnungshofs übertragen.
(2)Vor der Ernennung, Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A15, A16 oder B2 verliehen ist oder wird, sowie der entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt, sind der Innenminister und der Finanzminister zu beteiligen. Erhebt einer von ihnen Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme, so darf diese nur mit Zustimmung der Landesregierung getroffen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die in § 1 Abs. 1 übertragenen Befugnisse werden im Namen der Landesregierung ausgeübt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren § 1 gilt entsprechend für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung in den Landesdienst sowie für die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 Satz 2 angefügt durch Artikel 21 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 274 ), in Kraft getreten am 28. April 2005. GV. NW. ausgegeben am 5. Februar 1973. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Notwendigkeit dieser Verordnung. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Der Finanzminister Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 274 )) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.