28.04.2005 Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 28.04.2005 (aktuelle Seite) vom 01.01.2000 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 04.04.1986 Fassung Gültig ab 28.04.2005 Gültig bis 06.03.2005 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1986 S. 343; geändert durch Artikel 57 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 274 ), in Kraft getreten am
- April
- Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Normüberschrift und § 1 geändert durch Artikel 57 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 274 ); in Kraft getreten am
- April
- SGV. NW.
- Vom
- April 1986 Auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom
- März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch Gesetz vom
- August 1974 (BGBl. I S. 1942), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom
- Januar 1975 (GV. NW. S. 158), geändert durch Verordnung vom
- Juni 1976 (GV. NW. S. 236), wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Normüberschrift und § 1 geändert durch Artikel 57 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 274 ); in Kraft getreten am
- April
- Zuständige Stellen für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes sind
- die Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereiches,
- die Bezirksregierungen,
- die Landwirtschaftskammer jeweils für die zu verpflichtenden Personen, die bei ihnen beschäftigt oder für sie tätig sind,
- die Unternehmen oder Zusammenschlüsse, die für eine der unter den Nummern 1 bis 3 genannten Stellen Gutachten erstatten, jeweils für die damit befaßten Mitarbeiter oder herangezogenen Personen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 neuer Satz 2 angefügt durch Artikel 57 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 274 ); in Kraft getreten am
- April
- GV. NW. ausgegeben am
- Mai
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
- November 2008 außer Kraft. Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 274 )) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Zum Textanfang