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28.04.2005 Verordnung über die Zuständigkeiten und die Bezirke der Versorgungsämter im Lande Nordrhein-Westfalen | RECHT.NRW.DE

LR Nordrhein-Westfalen : 83 Verordnung über die Zuständigkeiten und die Bezirke der Versorgungsämter im Lande Nordrhein-Westfalen Vom

  1. August 1978 (Fn 1 ) Auf Grund des § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom
  2. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 2 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. Juli 1978 (GV. NW. S. 290), wird verordnet: § 1 Bezirke der Versorgungsämter

(1)Der Bezirk des Versorgungsamtes Aachen umfaßt die kreisfreie Stadt Aachen, die Kreise Aachen, Düren, Euskirchen und Heinsberg.
(2)Der Bezirk des Versorgungsamtes Bielefeld umfaßt die kreisfreie Stadt Bielefeld, die Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn.
(3)Der Bezirk des Versorgungsamtes Dortmund umfaßt die kreisfreien Städte Bochum, Dortmund, Hagen und Herne, den Ennepe-Ruhr-Kreis und den Kreis Unna.
(4)Der Bezirk des Versorgungsamtes Duisburg umfaßt die kreisfreie Stadt Duisburg, die Kreise Kleve und Wesel.
(5)Der Bezirk des Versorgungsamtes Düsseldorf umfaßt die kreisfreien Städte Düsseldorf, Krefeld und Mönchengladbach, die Kreise Mettmann, Neuss und Viersen.
(6)Der Bezirk des Versorgungsamtes Essen umfaßt die kreisfreien Städte Essen, Mülheim a.d. Ruhr und Oberhausen.
(7)Der Bezirk des Versorgungsamtes Gelsenkirchen umfaßt die kreisfreien Städte Bottrop und Gelsenkirchen sowie den Kreis Recklinghausen.
(8)Der Bezirk des Versorgungsamtes Köln umfaßt die kreisfreien Städte Bonn, Köln und Leverkusen, den Erftkreis, den Oberbergischen Kreis, den Rheinisch-Bergischen Kreis und den Rhein-Sieg-Kreis.
(9)Der Bezirk des Versorgungsamtes Münster umfaßt die kreisfreie Stadt Münster, die Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf.
(10)Der Bezirk des Versorgungsamtes Soest umfaßt die kreisfreie Stadt Hamm, den Hochsauerlandkreis, den Märkischen Kreis sowie die Kreise Olpe, Siegen und Soest.
(11)Der Bezirk des Versorgungsamtes Wuppertal umfaßt die kreisfreien Städte Remscheid, Solingen und Wuppertal. § 2 Zuständigkeit Für die Durchführung der orthopädischen Versorgung sind zuständig das Versorgungsamt Düsseldorf auch für den Bezirk des Versorgungsamtes Wuppertal, das Versorgungsamt Essen auch für den Bezirk des Versorgungsamtes Duisburg, das Versorgungsamt Köln auch für den Bezirk des Versorgungsamtes Aachen und das Versorgungsamt Münster auch für den Bezirk des Versorgungsamtes Gelsenkirchen. § 3 (Fn 3 ) In-Kraft-Treten, Berichtspflicht Diese Verordnung tritt am
  1. Oktober 1978 in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum
  2. Dezember 2009 über die Auswirkungen dieser Verordnung. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Fn 1 GV. NW. 1978 S. 494; geändert durch Artikel 257 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am
  3. April
  4. Fn 2 SGV. NW. 2005 Fn 3 § 3 neu gefasst durch Artikel 257 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am
  5. April 2005.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.