← Deutschland

28.04.2005 Verordnung über schulrechtliche Zuständigkeiten (ZustVOSchulR) | RECHT.NRW.DE

Obsah (7)§ 8§ 28§ 1§ 5§ 6§ 11§ 13

Verordnung über schulrechtliche Zuständigkeiten (ZustVOSchulR) Vom 30. März 1985 (Fn 1 ) Aufgrund

§ 8Abs.

2,

§ 28Abs.

1 und 2

Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NW. S. 155) (Fn 2 ) und

§ 1Abs.

2,

§ 5

,

§ 6Abs.

3,

§ 11Abs.

4 und

§ 13Abs.

1

Schulpflichtgesetzes (SchpflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Februar 1980 (GV. NW. S. 164) (Fn 2 ), geändert durch Gesetz vom
  2. Juni 1984 (GV. NW. S. 370), wird verordnet: § 1 (Fn 6 ) Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen Der Bezirksregierung wird die Genehmigung der Beschlüsse

Schulträgers über die Errichtung, Änderung und Auflösung öffentlicher Schulen im Sinne von §§ 4 und 4 a SchVG, für die nicht das Land Schulträger ist, übertragen. § 2 (Fn 6 ) Zugewiesene und auswärtige Schüler

(1)Zuständige Schulaufsichtsbehörde für die Zuweisung von Schülern an eine andere Pflichtschule nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SchVG ist
  1. a)das Schulamt, wenn die zuständige Grundschule oder Hauptschule und die andere Schule innerhalb seines Bezirks liegen,
  2. b)die Bezirksregierung, wenn die zuständige Grundschule oder Hauptschule und die andere Schule in den Bezirken verschiedener Schulämter liegen oder wenn es sich um den Besuch einer Berufsschule handelt,
  3. c)die Bezirksregierung, in deren Bezirk die andere Schule liegt, wenn die zuständige Grundschule, Hauptschule oder Berufsschule und die andere Schule in verschiedenen Regierungsbezirken liegen.
(2)Zuständige Schulaufsichtsbehörde für die Feststellung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SchVG, ob der Schulbesuch in der Wohngemeinde gewährleistet ist, ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk diese Gemeinde liegt. § 3 (Fn 3 ) Ausnahmen vom Besuch einer deutschen Schule Zuständige Schulaufsichtsbehörde für die Entscheidung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 SchpflG über Ausnahmen vom Besuch einer deutschen Schule ist das Schulamt. Soweit es sich um die Pflicht zum Besuch der Berufsschule handelt, entscheidet die Bezirksregierung. § 4 (Fn 7 ) Vorzeitige Beendigung der Schulpflicht Zuständige Schulaufsichtsbehörde für die Entscheidungen nach § 5 Satz 3 und § 11 Abs. 3 SchpflG über die vorzeitige Beendigung der Schulpflicht ist die Bezirksregierung. § 5 (Fn 8 ) Besuch einer anderen als der örtlich zuständigen Schule
(1)Über den Besuch einer anderen als der zuständigen Schule entscheidet nach § 6 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 3 SchpflG im Einvernehmen mit dem betroffenen Schulträger oder den betroffenen Schulträgern
  1. a)das Schulamt, wenn die zuständige Grundschule und die andere Schule innerhalb seines Bezirks liegen,
  2. b)das Schulamt der aufnehmenden Grundschule, wenn die zuständige Grundschule und die andere Grundschule in den Bezirken verschiedener Schulämter - auch verschiedener Bezirksregierungen - liegen,
  3. c)die Bezirksregierung, wenn das zuständige Berufskolleg und das andere Berufskolleg innerhalb eines Regierungsbezirks liegen,
  4. d)die Bezirksregierung

aufnehmenden Berufskollegs, wenn das zuständige Berufskolleg und das andere Berufskolleg in den Bezirken verschiedener Bezirksregierungen liegen.

(2)Einer Entscheidung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn Einvernehmen zwischen den beteiligten Schulen und dem betroffenen Schulträger oder den betroffenen Schulträgern besteht, den gewünschten Schulwechsel zuzulassen. § 6 (Fn 4 ) In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 5 ).
(2)Das Ministerium überprüft die Auswirkungen dieser Verordnung und berichtet spätestens bis zum 31. Dezember 2007 der Landesregierung über das Ergebnis der Überprüfung. Der Kultusminister

Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung

Verordnungsranges (Artikel 270

Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Fn 1 GV. NW. 1985 S. 324, geändert durch VO v. 17. 1. 1988 (GV. NW. S. 60), 5.5.1997 (GV. NW. S. 106), Art. 4 der VO zur Änderung schulrechtlicher Verordnungen v. 18. 5.2002 (GV. NRW. S. 172); Artikel 110

Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am

  1. April
  2. Fn 2 SGV. NW.
  3. Fn 3 § 3 geändert durch VO v.
  4. 1988 (GV. NW. S. 60); in Kraft getreten am
  5. Februar
  6. Fn 4 § 7 (alt) wird § 6 geändert durch VO v.
  7. 5.2002 (GV. NRW. S. 172); in Kraft getreten am
  8. August 2002; neu gefasst durch Artikel 110

Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am

  1. April
  2. Fn 5 GV. NW. ausgegeben am
  3. Mai
  4. Fn 6 §§ 1 u. 2 geändert durch VO v. 5.5.1997 (GV. NW. S. 106); in Kraft getreten am
  5. August
  6. Fn 7 § 4 geändert durch VO v.
  7. 5.2002 (GV. NRW. S. 172); in Kraft getreten am
  8. August
  9. Fn 8 § 5 neu gefasst durch VO v.
  10. 5.2002 (GV. NRW. S. 172); in Kraft getreten am
  11. August 2002.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.