Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundeswaldgesetz Vom 25. Mai 1976 (Fn 1 ) Auf Grund des § 23 Abs. 4 Satz 2, des § 34 Abs. 2 Satz 2 und des § 35 Satz 3 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (
§ 36Abs.
2, die Anerkennung der Forstwirtschaftlichen Vereinigungen nach § 38 Abs. 1, die Zulassung des Beitritts einzelner Grundbesitzer nach § 38 Abs. 2 und für den Widerruf der Anerkennung Forstwirtschaftlicher Vereinigungen nach § 38 Abs. 3 in Verbindung mit § 20 des Bundeswaldgesetzes ist die höhere Forstbehörde.
(2)Hat eine Forstbetriebsgemeinschaft oder eine Forstwirtschaftliche Vereinigung die Rechtsform des rechtsfähigen Vereins mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gewählt, so kann ihr durch die höhere Forstbehörde gleichzeitig mit der Anerkennung die Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches verliehen werden. In diesen Fällen ist die höhere Forstbehörde auch für die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 33 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches zuständig.
(3)Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 43 des Bundeswaldgesetzes wird auf die höhere Forstbehörde übertragen. § 3 Zuständige Behörden für die Aufforderung an die betroffenen Grundstückseigentümer nach § 22 Abs. 2 Nr. 4, das Gründungsverfahren zur Bildung
§ 23Abs.
1, die Genehmigung der Satzung
§ 23Abs.
2, die Genehmigung der Satzungsänderung
§ 31Abs.
2, die Genehmigung zum Ausscheiden von Grundstücken nach § 32 Abs. 2, die Aufsicht über den Forstbetriebsverband nach § 34 Abs. 1, den Erlaß der Satzung nach § 39 Abs. 2 und für die Feststellung nach § 39 Abs. 3 Satz 2 des Bundeswaldgesetzes ist die höhere Forstbehörde. § 4 (Fn 3 ) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 4 ). Sie tritt mit Ablauf des
- Dezember 2009 außer Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten Für den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der Finanzminister Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Fn 1 GV. NW. 1976 S. 237; geändert durch Artikel 218 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am
- April
- Fn 2 SGV. NW.
- Fn 3 § 4 Satz 2 neu angefügt durch Artikel 218 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am
- April
- Fn 4 GV. NW. ausgegeben am
- Juni
- Fn 5 § 1 und 2 geändert durch Artikel 218 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am
- April 2005.