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28.04.2005 Verordnung zur Übertragung der der Landesjustizverwaltung nach dem Familienrechtsänderungsgesetz zustehenden Befugnisse | RECHT.NRW.DE

28.04.2005 Verordnung zur Übertragung der der Landesjustizverwaltung nach dem Familienrechtsänderungsgesetz zustehenden Befugnisse | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 28.04.2005 (aktuelle Seite) vom 01.01.2000 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.11.1994 Fassung Gültig ab 28.04.2005 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. S. 1005; geändert durch Artikel 109 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 306 ), in Kraft getreten am

  1. April
  2. Verordnung zur Übertragung der der Landesjustizverwaltung nach dem Familienrechtsänderungsgesetz zustehenden Befugnisse Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW.
  3. Vom
  4. November 1994 Aufgrund des Artikels 7 § 1 Abs. 2 a Satz 1 des Familienrechtsänderungsgesetzes, der durch Artikel 4 des Gesetzes vom
  5. Juni 1994 (BGBl. I S. 1374) eingefügt worden ist, in Verbindung mit der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Artikel 7 § 1 Abs. 2 a des Familienrechtsänderungsgesetzes vom
  6. August 1994 (GV. NW. S. 695) wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Entscheidung über Anträge auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen wird für das Land Nordrhein-Westfalen auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für Anträge auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei dem Justizministerium gestellt worden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 Satz 2 angefügt durch Artikel 109 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 306 ); in Kraft getreten am
  7. April
  8. Diese Verordnung tritt am
  9. Januar 1995 in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum
  10. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 306 )) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.