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28.04.2005 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung | RECHT.NRW.DE

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung Vom 24. Januar 1993 (Fn 1 ) Aufgrund der §§ 57 Satz 2, 58 Abs. 1 Satz 2 und 59 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaush

§ 59Abs.

1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 40 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 10 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden, 4.

§ 59Abs.

1 Nr. 2 LHO im Falle einer

  1. a)befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 20 000 DM und
  2. b)einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 25 000 DM niederzuschlagen, 5.

§ 59Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 15 000 DM zu erlassen.

(2)Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. § 3
(1)Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Einrichtungen des Landes sowie auf die unteren Landesbehörden übertragen: 1.

§ 59Abs.

1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 25 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden, 2.

§ 59Abs.

1 Nr. 2 LHO im Falle einer

  1. a)befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 6 000 DM und
  2. b)unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 7 500 DM niederzuschlagen, 3.

§ 59Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 2 500 DM zu erlassen.

(2)Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. § 4 (Fn 3 ) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4 ). Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum
  1. Dezember 2009 zu berichten. Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Fn 1 GV. NW. S. 82; geändert durch Artikel 119 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am
  2. April
  3. Aufgehoben durch Verordnung vom
  4. April 2016 (GV. NRW. S. 200), in Kraft getreten am
  5. April
  6. Fn 2 SGV. NW.
  7. Fn 3 § 4 Satz 2 neu gefasst durch Artikel 119 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am
  8. April
  9. Fn 4 GV. NW. ausgegeben am
  10. Februar 1993.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.