28.04.2005 Verordnung zur Übertragung von Geschäften in Schiffs- und Schiffsbauregistersachen auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 28.04.2005 (aktuelle Seite) vom 01.01.2000 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.10.1980 Fassung Gültig ab 28.04.2005 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1980 S. 919; geändert durch Artikel 127 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 274 ), in Kraft getreten am
- April
- Verordnung zur Übertragung von Geschäften in Schiffs- und Schiffsbauregistersachen auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- Oktober 1980 Aufgrund der §§ 2 Abs. 3, 65 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 1951 (BGBl. I S. 359), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juli 1980 (BGBl. I S. 833), wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren In Schiffs- und Schiffsbauregistersachen werden dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
- die Bekanntmachung der Eintragungen,
- die Gestattung der Einsicht in die Registerakten,
- die Erteilung von Abschriften aus dem Register oder den Registerakten,
- die Beglaubigung der Abschriften,
- die Erteilung von Bescheinigungen und Zeugnissen mit Ausnahme der Schiffsurkunden an dritte Personen oder Stellen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Satz 2 angefügt durch Artikel 127 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 274 ); in Kraft getreten am
- April
- Diese Verordnung tritt am
- Januar 1981 in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum
- Dezember 2004 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 274 )) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Zum Textanfang