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28.04.2011 Verordnung über die Konzentration der Verfahren nach dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)

Verordnung über die Konzentration der Verfahren nach dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) (KonzentrationsVO UMAG) Vom 19. August 2008 (Fn 1 ) Auf Grund

§ 142Abs.

2 und 4, § 315 Satz 1 und 2 sowie über Klagen nach § 246 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes, für die die Landgerichte zuständig sind, werden zugewiesen dem Landgericht Düsseldorf für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf, dem Landgericht Dortmund für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm, dem Landgericht Köln für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln. § 2 Übergangsregelung Für Verfahren nach dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. § 3 Delegation Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die

§ 142Abs.

2 und 4 des Aktiengesetzes, für die nach § 142 Abs. 5 Satz 3 des Aktiengesetzes die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen über Klagen nach § 246 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes, für die nach § 246 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sowie die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die

§ 315

Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes, für die nach § 315 Satz 3 des Aktiengesetzes die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, werden auf das Justizministerium übertragen. Die Weiterübertragung umfasst auch die Befugnis zur Änderung und Aufhebung von §

  1. § 4 Inkrafttreten, Berichtspflicht Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 142 Abs. 5 und § 315 Satz 5 i. V. m. § 142 Abs. 5 des Aktiengesetzes (AktG) (Delegations-VO-§§ 142, 315 AktG) vom
  2. November 2005 (GV. NRW. S. 920) und die Verordnung über die Konzentration der Verfahren nach dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) (Konzentrations-VO - UMAG) vom
  3. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 5) außer Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum
  4. Dezember 2013 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Justizministerin Fn 1 GV. NRW. S. 575, in Kraft getreten am
  5. August 2008.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.