Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 (RGBl. I S. 219), von denen § 8a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 69 Nummer 1
Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) und § 9 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2
Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, 2.
Absatz 1 Satz 1
Genossenschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Artikel 3
Gesetzes vom
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), 4.
Absatz 2
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Artikel 22
Gesetzes vom
Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738) 6.
Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), der durch Artikel 22 Absatz 10
Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) eingefügt wurde, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2
Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), wird verordnet: Teil 1 Zuständigkeitsregelung § 1 Führung der Register
Handels-,
Genossenschafts- und
Vereinsregisters sowie die Verfahren nach § 375 Nummer 1, 3 bis 14 und 16
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Artikel 2
Gesetzes vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 266), werden den in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Gerichten für die jeweils aufgeführten Amtsgerichtsbezirke übertragen.
Partnerschaftsregisters für alle Amtsgerichtsbezirke in Nordrhein-Westfalen wird dem Amtsgericht Essen übertragen. § 2 Übermittlung von Daten
elektronisch geführten Registers an andere Amtsgerichte Die Daten der bei den Amtsgerichten in elektronischer Form geführten Register können an andere Amtsgerichte übermittelt werden. § 3 Einsicht und Erteilung von Ausdrucken Die nach § 2 übermittelten Daten werden zur Erleichterung
Rechtsverkehrs bei diesen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten. Teil 2 Elektronische Registerführung § 4 Elektronische Führung der Register Das Handels-, das Genossenschafts-,das Vereins- und das Partnerschaftsregister sowie die zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse werden elektronisch geführt. § 5 Ersatzregister
Satzes 1 vorliegen, trifft der Vorstand
Gerichts.
Absatz 2
Handelsgesetzbuches elektronisch (elektronische Dokumente). Anmeldungen zum Vereinsregister und deren Anlagen können als elektronische Dokumente eingereicht werden. § 7 (Fn 2 ) Form der Einreichung
Landes Nordrhein-Westfalen bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.
elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle.
Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz
Handelsgesetzbuches vorliegt, die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht beziehungsweise die Staatsanwaltschaft oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden gemäß § 8 Nummer 2 bekannt gegeben.
Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,
einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb
adressierten Gerichts und die dortige Weiterverarbeitung durch sie zu gewährleisten. § 9 Ersatzeinreichung
Gerichts im Einzelfall Anordnungen zur Einreichung von Dokumenten.
Gerichts kann auf begründeten Antrag zulassen, dass Dokumente im Einzelfall nicht über die elektronische Poststelle eingereicht werden. Die Gründe sind glaubhaft zu machen. § 10 Abrufverfahren Die Durchführung und Abwicklung
elektronischen Abrufverfahrens aus den elektronisch geführten Registern einschließlich der Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Teilnahme am Abrufverfahren werden dem Amtsgericht Hagen zugewiesen. § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 In Kraft getreten am 25. Mai 2013 (GV. NRW. S. 248); geändert durch Artikel 6
Verordnung vom
Verordnung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.