Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Jugendwohlfahrt nach dem Jugendschutzgesetz, dem Sozialgesetzbuch VIII - Kinder- und Jugendhilfe - und dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (Jugendwohlfah
Artikel 5des Gesetzes vom 18.
November 2008 (GV. NRW. S. 706), und des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),
Artikel 2des Gesetzes vom 29.
Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), wird nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags verordnet: Teil 1 Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz § 1 Zuständige Behörden im Sinne der §§ 7 und 8 des Jugendschutzgesetzes ( JuSchG ) vom
- Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) in der jeweils geltenden Fassung sind die örtlichen Ordnungsbehörden und die Kreispolizeibehörden. Über Ausnahmen nach § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 3 JuSchG entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde. Oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 3, 11, 12, 13, 14, 19 JuSchG und Oberste Landesjugendbehörde im Sinne des § 21 Absatz 2 und Absatz 8 Nummer 4 JuSchG ist das für den Jugendschutz zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. § 2 Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 JuSchG wird den örtlichen Ordnungsbehörden übertragen. § 3 Mit der Information und Evaluation im Zusammenhang mit dem Jugendschutzgesetz einschließlich der Berührungspunkte zum Jugendmedienschutzstaatsvertrag im Zuständigkeitsbereich der Obersten Landesjugendbehörde im Sinne des § 1 wird die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS) Landesstelle Nordrhein-Westfalen e.V. beauftragt. Teil 2 Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch VIII - Kinder- und Jugendhilfe § 4 Zuständige Behörde für die Festsetzung der Höhe des Barbetrages nach § 39 Absatz 2 Satz 1 und der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt nach § 39 Absatz 5 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134),
Artikel 105des Gesetzes vom 17.
Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), ist die Oberste Landesjugendbehörde. § 5 Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
- § 104 Absatz 1 Nummer 1 und 4 SGB VIII wird den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe,
- § 104 Absatz 1 Nummer 2 und 3 SGB VIII wird den Landschaftsverbänden übertragen. Teil 3 Zuständigkeiten nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz § 6 Zuständige Landesbehörde für die Zulassung der Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des § 10 Absatz 2 und Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom
- Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung ist die Oberste Landesjugendbehörde. § 7 Zuständige Behörden für die Zulassung der Träger des freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des § 10 Absatz 2 und Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom
- Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landschaftsverbände. Teil 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht § 8
(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
- die Jugendschutzzuständigkeitsverordnung vom
- Dezember 2003 (GV. NRW. S. 820),
- die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz vom
- Dezember 1990 (GV. NRW. S. 661),
- die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom
- Juli 1965 (GV. NRW. S. 226),
- die Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Gesetz zur Förderung des freiwilligen ökologischen Jahres vom
- Juni 1996 (GV. NRW. S. 209).
(3)Das für das Jugendwohlfahrtswesen zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum
- Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Generationen, Familie, Frauen und Integration Fn 1 In Kraft getreten am
- November 2009 (GV. NRW. S. 586). Fn 2 SGV. NRW. 2005.