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29.01.2002 Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen | RECHT.NRW.DE

Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27.06.1978 Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beam

§ 2

für die Beamten und Richter, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 16 oder R1 und R 2 verliehen ist oder wird, die entsprechenden Beamten und Richter ohne Amt sowie die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Richter auf die ihnen nachgeordneten Behörden, Einrichtungen, Landesbetriebe und Gerichte zu übertragen.

(2)Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium

§ 2

  1. für die Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, für die Fachleiter an Studienseminaren und in der Lehrerfortbildung, für die Schulpsychologen sowie für die entsprechenden Beamten ohne Amt,
  2. für die Leiter und deren Vertreter von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie von Studienseminaren auf ihm nachgeordnete Stellen,
  3. die Ausübung der Befugnis zur Ernennung und Entlassung für Beamte auf Zeit an Hochschulen, denen ein Amt der Besoldungsgruppen C 1 bis C 3 verliehen ist oder wird, 4.

§ 2

für wissenschaftliche Mitarbeiter, für Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen sowie für Lehrer am Oberstufenkolleg der Universität Bielefeld, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 verliehen ist oder wird, sowie für die entsprechenden Beamten ohne Amt,

  1. die Ausübung der Befugnis zur Entlassung und Versetzung in den Ruhestand für Beamte an Hochschulen, denen ein Amt der Besoldungsgruppe H 1 oder H 2 verliehen ist, auf die Hochschulen zu übertragen. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 2 §4 Die nach den §§ 2 und 3 übertragenen Befugnisse werden im Namen der Landesregierung ausgeübt. §5 Die §§ 1 bis 3 gelten entsprechend für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung in den Landesdienst sowie für die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn. § 6 ( Fn8) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft ( Fn 9) Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Fn 1 GV. NW. 1978 S. 286, geändert durch VO v.
  2. 1980 (GV. NW. S. 700),
  3. 1993 (GV. NW. S. 990),
  4. 1996 (GV. NW. S. 156), 2.9.1997 (GV. NW. S. 314),
  5. 2002 (GV. NRW. S. 26). Fn 2 SGV. NW.
  6. Fn 3 SGV. NW.
  7. Fn 4 SGV. NW.
  8. Fn 5 § 1 zuletzt geändert durch VO v.
  9. 2002 (GV. NRW. S. 26); in Kraft getreten am
  10. Januar
  11. Fn 6 § 2 geändert durch VO v.
  12. 1993 (GV. NW. S. 990); in Kraft getreten am
  13. Dezember
  14. Fn 7 § 3 zuletzt geändert durch VO v.
  15. 2002 (GV. NRW. S. 26); in Kraft getreten am
  16. Januar
  17. Fn 8 § 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn 9 GV. NW. ausgegeben am
  18. Juli
  19. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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