29.12.2009 Verordnung zur Regelung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit (Europäische Verwaltungszusammenarbeitsverordnung - EuVwZV) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 29.12.2009 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.01.2010 Fassung Gültig ab 29.12.2009 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. 2010 S. 24 , in Kraft getreten mit Wirkung vom
- Dezember
- Verordnung zur Regelung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit (Europäische Verwaltungszusammenarbeitsverordnung - EuVwZV) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- Januar 2010 (Artikel 2 der Verordnung zur Anpassung dienstleistungsrelevanter Verfahren und zur Regelung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit in Nordrhein-Westfalen vom
- Januar 2010 ( GV. NRW. S. 24 )) Auf Grund des § 1 des Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeit in Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit vom
- Dezember 2009 ( GV. NRW. S. 861 ) wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Verfahren im Rahmen des Vorwarnmechanismus Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Eine Unterrichtung im Sinne von Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG ist unverzüglich über die fachlich unmittelbar übergeordnete Behörde an den Koordinator im Rahmen des Vorwarnmechanismus (Vorwarnkoordinator) zu leiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Einrichtung einer zentralen Stelle Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei Hilfeleistungen und Hilfeersuchen (§ 8a Absatz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Neubekanntmachung vom
- November 1999 ( GV. NRW. S. 602 ) in der jeweils gültigen Fassung) hat sich die zuständige Behörde einer zentralen Stelle zu bedienen. Dies gilt nicht, wenn sie an das zu diesem Zweck eingerichtete Binnenmarktinformationssystem angeschlossen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Aufgabe des Vorwarnkoordinators (§ 1), der zentralen Stelle (§ 2) sowie der Verbindungsstelle (§ 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeit in Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit) nimmt das für Wirtschaft zuständige Ministerium wahr. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Inkrafttreten, Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
- Dezember 2009 in Kraft. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung erstmalig bis zum
- Dezember 2012 und danach alle fünf Jahre über die Auswirkungen dieser Verordnung. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie Zum Textanfang