LR Nordrhein-Westfalen : 7843 Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz Vom 2. Juli 1992 (Fn 1 ) § 1 Die Ermächtigung nach § 14 b Abs. 3 des Vieh- und Fleischgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1977 (BGBl. I S. 477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2134), wird auf das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft übertragen. § 2 (Fn 6 ) Zuständige Behörde für 1. die Befreiung von der Meldepflicht nach § 2 Abs. 2 der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (4. ViehFlGDV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2183), 2. die Anordnung zusätzlicher Preisangaben nach § 3 Abs. 3 der 4. ViehFlGDV, 3. die Aufgaben der Meldebehörde nach den §§ 4, 5 Abs. 2 und 4 und § 6 Abs. 1 und 3 der 4. ViehFlGDV, 4. die Anordnung zusätzlicher Zwischenmeldungen und die Festlegung ihres Umfangs nach § 5 Abs. 1 der 4. ViehFlGDV, 5. die Aufteilung der Gebiete nach § 8 der 4. ViehFlGDV, 6. die Erteilung einer Genehmigung zur Abweichung von der Schnittführung nach § 3 Abs. 5 Nr. 4 der 4.ViehFlGDV, 7. die Einreihung von Fleisch in Handelsklassen, die Gewichtsfeststellung und die öffentliche Bestellung der Sachverständigen nach § 14 c Abs. 2 des Vieh- und Fleischgesetzes ist das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd (Landesamt). § 3 Das Landesamt ist zur Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben nach dem Vieh- und Fleischgesetz und seiner Durchführungsbestimmungen auskunftsberechtigte Stelle im Sinne des § 1 der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (RGBl. I S. 723). § 4 Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Vieh- und Fleischgesetzes wird, soweit das Gesetz von Landesbehörden ausgeführt wird, auf das Landesamt übertragen. § 5 (Fn 2 ) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3 ). Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft. Diese Verordnung wird erlassen
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.