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30.04.2005 Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen von Versicherungsunternehmen (Prüfungsberichteverordnung - PrüfV/N

30.04.2005 Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen von Versicherungsunternehmen (Prüfungsberichteverordnung - PrüfV/NW) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 30.04.2005 (aktuelle Seite) vom 01.01.2000 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.08.1998 Fassung Gültig ab 30.04.2005 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. S. 506; geändert durch Artikel 135 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 332 ), in Kraft getreten am

  1. April
  2. Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen von Versicherungsunternehmen (Prüfungsberichteverordnung - PrüfV/NW) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW.
  3. Vom
  4. August 1998 Aufgrund des § 55 a Abs. 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  6. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) und des § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen zur Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen auf das Finanzministerium vom
  7. März 1995 (GV.NW. S.194) wird im Benehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die inhaltliche Ausgestaltung der Prüfberichte zu den Jahresabschlüssen der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch das Finanzministerium unterliegen , gilt die Verordnung über den Inhalt der Prüfberichte zu den Jahresabschlüssen von Versicherungsunternehmen (Prüfungsberichteverordnung - PrüfV) vom
  8. Juni 1998 (BGBl. I S. 1209) entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Abs. 2 Satz 3 angefügt durch Artikel 135 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 332 ); in Kraft getreten am
  9. April
  10. GV. NRW. ausgegeben am
  11. September 2005.

(1)Die in dieser Verordnung genannten bundesrechtlichen Vorschriften sind in den jeweils geltenden Fassungen anzuwenden.
(2)Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie ist erstmals für das nach dem
  1. Dezember 1997 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum
  2. Dezember 2009 zu berichten. Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 332 )) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.