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30.04.2005 Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Führung eines Verzeichnisses über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen | RECHT.NR

30.04.2005 Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Führung eines Verzeichnisses über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 30.04.2005 (aktuelle Seite) vom 27.04.2001 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.03.2001 Fassung Gültig ab 30.04.2005 Gültig bis 25.05.2005 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. S. 189; geändert durch Artikel 109 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 351 ), in Kraft getreten am

  1. April
  2. Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Führung eines Verzeichnisses über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NRW.
  3. Vom
  4. März 2001 Aufgrund des § 6 Abs. 8 Landschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. Juli 2000 ( GV. NRW. S. 568 ) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes vom
  6. Juli 1962 ( GV. NRW. S. 421 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  7. Mai 2000 ( GV. NRW. S. 462 ), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständige Behörden für die Führung eines Verzeichnisses über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 6 Abs. 8 Landschaftsgesetz sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere Landschaftsbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Überschrift eingefügt und Satz 2 angefügt durch Artikel 109 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 351 ); in Kraft getreten am
  8. April
  9. GV. NRW. ausgegeben am
  10. April
  11. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum
  12. Dezember 2009 zu berichten. Die Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 351 )) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.