LR Nordrhein-Westfalen : 2128 Anlagen Verordnung über die Bevorratung von Arzneimitteln und Medizinprodukten für Großschadensereignisse in Krankenhäusern im Land Nordrhein-Westfalen (Arzneimittelbevorratungsverordnung) Vom
- August 2000 (Fn 1 ) Aufgrund § 11 Abs. 4 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW - vom
- Dezember 1998 (GV. NRW. S. 696) (Fn 2 ), geändert durch Gesetz vom
- Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung verordnet: § 1 Für eine erhöhte Bedarfslage bei Großschadensereignissen und bei Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter und Kranker ist Vorsorge für eine schnelle und ausreichende notfallmedizinische Versorgung mit Arzneimitteln (einschließlich Antidota) und Medizinprodukten zu treffen. Die vorrätig zu haltenden Arzneimittel und Medizinprodukte sowie deren jeweilige Menge ergeben sich aus der Anlage
- Mit Zustimmung der Träger der Rettungsdienste (Ärztliche Leitung Rettungsdienst/Leitende Notärztin/Leitender Notarzt) dürfen auch wirkstoffgleiche Arzneimittel und bei besonderen örtlichen Gegebenheiten (z.B. Chemiebetriebe) weitere Antidote vorrätig gehalten werden. § 2
(1)1 Die Lagerung der Arzneimittel und Medizinprodukte hat grundsätzlich in dafür geeigneten Krankenhäusern mit einer Krankenhausapotheke zu erfolgen. 2 Die an dem Bevorratungs- und Versorgungssystem freiwillig teilnehmenden Krankenhäuser ergeben sich aus der Anlage 2.
(2)1 Die Bevorratung und Lagerung muss den apotheken- und arzneimittelrechtlichen Vorschriften entsprechen. 2 Die Krankenhausträger haben sicherzustellen, dass im Rahmen des Krankenhausalarmplanes jederzeit ein Zugriff durch den Rettungsdienst und durch an der Versorgung beteiligte Krankenhäuser möglich ist. 3 Durch frühzeitiges Einbringen des Vorrats an Arzneimitteln und Medizinprodukten vor Ablauf der Verfalldaten in den Krankenhausbetrieb ist eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung sicherzustellen. § 3
(1)Arzneimittel dürfen nur auf Grund einer ärztlichen Anordnung (Ärztliche Leitung Rettungsdienst/Leitende Notärztin/Leitender Notarzt) und verantwortlichen Ärztinnen und Ärzten der an der Versorgung beteiligten Krankenhäuser ausgehändigt werden. 2 Auf § 8 Abs. 2 (Nachbarschaftshilfe) des Rettungsgesetzes NRW - RettG NRW - vom
- November 1992 (GV. NRW. S. 458) sowie § 4 (Amtshilfe) des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG.NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom
- November 1999 (GV. NRW. S. 602) (Fn 3 ) - in der jeweils geltenden Fassung - wird verwiesen. 3 Die Abgabe ist zu dokumentieren.
(2)Der Krankenhausträger hat dafür Sorge zu tragen, dass abgerufene Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich ersetzt werden. § 4 Das Land (Bezirksregierung) erstattet die notwendigen Kosten für die Beschaffung von Arzneimitteln einschließlich Antidota und Medizinprodukten, für die Ersatzbeschaffung jedoch nur insoweit, als nicht Dritte die Kosten zu tragen haben. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 4 ). § 6 (Fn 5 ) Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum
- Dezember 2009 zu berichten. Die Ministerin für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Fn 1 GV. NRW. S. 632; geändert durch Artikel 66 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am
- April
- Fn 2 SGV. NRW.
- Fn 3 SGV. NRW. 2010 Fn 4 GV. NRW. ausgegeben am
- September
- Fn 5 § 6 angefügt durch Artikel 66 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am
- April
- Anlagen Anlage 1 - Teil I und II Anlage 1 - Teil III Anlage 2-1 Anlage 2-2 Anlage 2-3 Anlage 2-4