30.04.2005 Verordnung über die Ermächtigung des Ministeriums für Inneres und Justiz zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 3 der Insolvenzordnung | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 30.04.2005 (aktuelle Seite) vom 01.01.2000 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 22.09.1998 Fassung Gültig ab 30.04.2005 Gültig bis 31.12.2009 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. S. 570; geändert durch Artikel 99 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 332 ), in Kraft getreten am
- April
- Verordnung über die Ermächtigung des Ministeriums für Inneres und Justiz zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 3 der Insolvenzordnung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- September 1998 Aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 2 der Insolvenzordnung vom
- Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 1997 (BGBl. I S. 2968), wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die weitere Beschwerde in Insolvenzsachen einem der Oberlandesgerichte des Landes zuzuweisen, wird auf das Ministerium für Inneres und Justiz übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Satz 2 angefügt durch Artikel 99 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 332 ), in Kraft getreten am
- April
- GV. NW. ausgegeben am
- Oktober
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Verordnung tritt am
- Dezember 2009 außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Inneres und Justiz Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 332 )) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Zum Textanfang