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30.04.2005 Verordnung über die Registerkonzentration und die maschinelle Führung der Register (Register-VO) | RECHT.NRW.DE

Obsah (6)§ 8a§ 9a§ 156§ 5§ 125§ 55

Verordnung über die Registerkonzentration und die maschinelle Führung der Register (Register-VO) Vom 10. April 2003 (Fn 1 ) Auf Grund

§ 8aAbs.

1 Satz 1,

§ 8aAbs.

5 und

§ 9aAbs.

4 Satz 3

Handelsgesetzbuches (HGB) vom

  1. Mai 1897 (RGBl. S. 219), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom
  2. August 2002 (BGBl. I S. 3412, 3420),

§ 156Abs.

1 Satz 1

Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert durch das Euro-Bilanzgesetz (EuroBilG) vom
  2. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414, 3415),

§ 5Abs.

2

Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) vom

  1. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch das Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation (ERJuKoG) vom
  2. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422, 3423),

§ 125Abs.

2 Satz 1 Nrn. 1 und 2, § 147 Abs. 1 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 1 und § 160b Abs. 1 Satz 2

Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 771), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung

Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2860), sowie

§ 55Abs.

2, § 55a Abs. 1 Satz 1, § 55a Abs. 6 Satz 2 und § 79 Abs. 5 Satz 3

Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom
  2. August 2002 (BGBl. I S. 3412, 3420), in Verbindung mit Artikel I §§ 1 bis 4 der Register-Delegations-VO vom
  3. Februar 2003 (GV. NRW. S. 76) (Fn 2 ) und § 1 der Verordnung über die Ermächtigung

Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen vom

  1. Juli 1960 (GV. NRW. S. 209) (Fn 2 ), geändert durch die Verordnung über die Zuweisung von Patentstreitsachen und Sortenschutzstreitsachen an das Landgericht Düsseldorf vom
  2. April 1986 (GV. NRW. S. 350) (Fn 2 ) wird verordnet: Artikel I § 1 Konzentration

(1)Die Führung

Vereinsregisters wird den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Gerichten für die jeweils aufgeführten Amtsgerichtsbezirke übertragen.

(2)Die Führung

Partnerschaftsregisters für alle Amtsgerichtsbezirke in Nordrhein-Westfalen wird dem Amtsgericht Essen übertragen. § 2 Maschinelle Führung der Register

(1)Bei den in der Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Amtsgerichten werden das Handels- und das Genossenschaftsregister sowie die zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei geführt.
(2)Bei den in der Anlage 3 zu dieser Verordnung aufgeführten Amtsgerichten werden das Vereinsregister sowie die zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei geführt.
(3)Bei dem Amtsgericht Essen wird das Partnerschaftsregister einschließlich der zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. § 3 Anlegung

maschinell geführten Registers

(1)Das maschinell geführte Handels-, Genossenschafts- und Vereinsregister wird durch Umschreibung angelegt.
(2)Die einzelnen maschinell geführten Registerblätter treten mit ihrer Freigabe an die Stelle der bisher in Papierform geführten Registerblätter.
(3)Die Anlegung

maschinell geführten Registerblattes einschließlich seiner Freigabe kann auch durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen. § 4 Abrufverfahren Die Durchführung und Abwicklung

automatisierten Abrufverfahrens aus den maschinell geführten Registern nach § 79 Abs. 5 BGB und § 9a Abs. 4 HGB, auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1 GenG und § 5 Abs. 2 PartGG, einschließlich der Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Teilnahme am Abrufverfahren wird dem Amtsgericht Hagen zugewiesen. § 5 Datenverarbeitung im Auftrag Die Datenverarbeitung im Auftrag

zuständigen Amtsgerichts wird auf den Anlagen

Gemeinsamen Gebietsrechenzentrums in Hagen vorgenommen (§ 125 Abs. 5 in Verbindung mit § 147 Abs. 1 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 1, § 160b Abs. 1 Satz 2 FGG, § 55a Abs. 6 BGB). § 6 Ersatzregister

(1)Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Register länger als zehn Werktage nicht möglich, so sollen in der Regel Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorgenommen werden.
(2)Nach Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich in das maschinell geführte Register zu übernehmen. Erst nach der Übernahme darf die elektronische Einsicht in das Registerblatt gestattet werden. § 7 Übermittlung von Daten

maschinell geführten Registers an andere Amtsgerichte Soweit die Register bei den Amtsgerichten in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden, können die Daten an andere Amtsgerichte übermittelt werden, sofern die technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. § 8 Einsicht und Erteilung von Ausdrucken Die nach § 7 übermittelten Daten werden zur Erleichterung

Rechtsverkehrs bei diesen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereit gehalten. Artikel II (Fn 3 ) Artikel III In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4 ). Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit

Fortbestehens dieser Verordnung. Der Justizminister

Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung

Verordnungsranges (Artikel 121

Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Fn 1 GV. NRW. S. 234, in Kraft getreten am

  1. Mai 2003; geändert durch VO v. 11 .
  2. 2003 (GV. NRW. 2004 S. 10), in Kraft getreten am
  3. Januar 2004; 25.2.2004 (GV. NRW. S. 121), in Kraft getreten am
  4. März 2004; 13.4.2004 (GV. NRW. S. 201), in Kraft getreten am
  5. April 2004; 30.9.2004 (GV. NRW. S. 576), in Kraft getreten am
  6. Oktober 2004; Artikel 76

Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am

  1. April
  2. Fn 2 SGV. NRW.
  3. Fn 3 Artikel II gegenstandslos; Aufhebung von Vorschriften. Fn 4 GV. NRW. ausgegeben am
  4. Mai
  5. Fn 5 Artikel III Satz 2 angefügt durch Artikel 76

Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005. Anlagen Anlage 1-3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.