1 Satz 1,
5 und
4 Satz 3
Handelsgesetzbuches (HGB) vom
1 Satz 1
Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
2
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) vom
2 Satz 1 Nrn. 1 und 2, § 147 Abs. 1 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 1 und § 160b Abs. 1 Satz 2
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 771), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung
Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2860), sowie
2, § 55a Abs. 1 Satz 1, § 55a Abs. 6 Satz 2 und § 79 Abs. 5 Satz 3
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen vom
Vereinsregisters wird den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Gerichten für die jeweils aufgeführten Amtsgerichtsbezirke übertragen.
Partnerschaftsregisters für alle Amtsgerichtsbezirke in Nordrhein-Westfalen wird dem Amtsgericht Essen übertragen. § 2 Maschinelle Führung der Register
maschinell geführten Registers
maschinell geführten Registerblattes einschließlich seiner Freigabe kann auch durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen. § 4 Abrufverfahren Die Durchführung und Abwicklung
automatisierten Abrufverfahrens aus den maschinell geführten Registern nach § 79 Abs. 5 BGB und § 9a Abs. 4 HGB, auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1 GenG und § 5 Abs. 2 PartGG, einschließlich der Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Teilnahme am Abrufverfahren wird dem Amtsgericht Hagen zugewiesen. § 5 Datenverarbeitung im Auftrag Die Datenverarbeitung im Auftrag
zuständigen Amtsgerichts wird auf den Anlagen
Gemeinsamen Gebietsrechenzentrums in Hagen vorgenommen (§ 125 Abs. 5 in Verbindung mit § 147 Abs. 1 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 1, § 160b Abs. 1 Satz 2 FGG, § 55a Abs. 6 BGB). § 6 Ersatzregister
maschinell geführten Registers an andere Amtsgerichte Soweit die Register bei den Amtsgerichten in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden, können die Daten an andere Amtsgerichte übermittelt werden, sofern die technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. § 8 Einsicht und Erteilung von Ausdrucken Die nach § 7 übermittelten Daten werden zur Erleichterung
Rechtsverkehrs bei diesen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereit gehalten. Artikel II (Fn 3 ) Artikel III In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4 ). Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit
Fortbestehens dieser Verordnung. Der Justizminister
Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung
Verordnungsranges (Artikel 121
Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Fn 1 GV. NRW. S. 234, in Kraft getreten am
Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am
Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005. Anlagen Anlage 1-3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.