30.04.2005 Verordnung über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 30.04.2005 (aktuelle Seite) vom 01.01.2000 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 06.11.1998 Fassung Gültig ab 30.04.2005 Gültig bis 31.12.2009 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. S. 687; geändert durch Artikel 100 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 332 ), in Kraft getreten am
- April
- Verordnung über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- November 1998 Aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 1 der Insolvenzordnung vom
- Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 1997 (BGBl. I S. 2968), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Ministeriums für Inneres und Justiz zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 3 der Insolvenzordnung vom
- September 1998 (GV. NW. S. 570) wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Entscheidung über die weitere Beschwerde in Insolvenzsachen wird für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Köln zugewiesen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Satz 2 angefügt durch Artikel 100 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 332 ), in Kraft getreten am
- April
- Diese Verordnung tritt am
- Januar 1999 in Kraft. Die Verordnung tritt am
- Dezember 2009 außer Kraft. Der Minister für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 332 )) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Zum Textanfang