30.04.2005 Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 30.04.2005 (aktuelle Seite) vom 28.02.2001 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.01.2001 Fassung Gültig ab 30.04.2005 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. S. 47; geändert durch Artikel 100 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 351 ), in Kraft getreten am
- April
- Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- Januar 2001 Aufgrund des § 4 des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses vom
- Dezember 2000 (BGBl. I S. 1846) und § 5 Abs. 3 Satz 1 Landesorganisationsgesetz vom
- Juli 1962 ( GV. NRW. S. 421 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Mai 2000 ( GV. NRW. S. 462 ), wird im Hinblick auf § 1 dieser Verordnung nach Anhörung des Ausschusses für Kommunalpolitik verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständig für die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses an Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld und auf Antrag ist die Gemeinde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für Empfängerinnen und Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei ihrem Eltern wohnen, ist nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses vom
- Dezember 2000 (BGBl. I S. 1846) der Träger der Ausbildungsförderung zuständig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 Satz 2 angefügt durch Artikel 100 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 351 ); in Kraft getreten am
- April
- GV. NRW. ausgegeben am
- Februar
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
- Dezember 2010 außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 351 )) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Zum Textanfang