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30.04.2005 Verordnung über Stellenobergrenzen für den mittleren Dienst bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (Justizvollzugs-

30.04.2005 Verordnung über Stellenobergrenzen für den mittleren Dienst bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (Justizvollzugs-Stellenobergrenzenverordnung - JVollzStOV -) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 30.04.2005 (aktuelle Seite) vom 19.04.2000 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.03.2000 Fassung Gültig ab 30.04.2005 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. S. 310; geändert durch Artikel 46 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 332 ), in Kraft getreten am

  1. April
  2. Verordnung über Stellenobergrenzen für den mittleren Dienst bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (Justizvollzugs-Stellenobergrenzenverordnung - JVollzStOV -) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  3. März 2000 Auf Grund des Artikels 18 des Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998 - VReformG) vom
  4. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung gilt für die Laufbahnen des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Besondere Stellenobergrenzen für den mittleren Dienst bei denJustizvollzugsanstalten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Abweichend von § 26 Abs. 1 und von den zu § 26 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden für die Anteile der Beförderungsämter an den Planstellen der jeweiligen Laufbahn folgende Obergrenzen festgesetzt:
  5. in der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten in der Besoldungsgruppe A 7 30 v.H., in der Besoldungsgruppe A 8 45 v.H., in der Besoldungsgruppe A 9 25 v.H.;
  6. in der Laufbahn des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten in der Besoldungsgruppe A 7 20 v.H., in der Besoldungsgruppe A 8 50 v.H., in der Besoldungsgruppe A 9 30 v.H.. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 neu gefasst durch Artikel 46 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 332 ); in Kraft getreten am
  7. April
  8. GV. NRW. ausgegeben am
  9. April
  10. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum
  11. Juli 2009 zu berichten. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister Der Innenminister Der Justizminister Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 332 )) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.