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30.04.2005 Verordnung über Zuständigkeiten nach der Flächenzahlungs-Verordnung | RECHT.NRW.DE

30.04.2005 Verordnung über Zuständigkeiten nach der Flächenzahlungs-Verordnung | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 30.04.2005 (aktuelle Seite) vom 29.12.2000 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.12.2000 Fassung Gültig ab 30.04.2005 Gültig bis 31.05.2005 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. S. 751; geändert durch Artikel 145 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 332 ), in Kraft getreten am

  1. April
  2. Verordnung über Zuständigkeiten nach der Flächenzahlungs-Verordnung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NRW.
  3. Vom
  4. Dezember 2000 Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom
  5. Juni 1962 ( GV. NRW. S. 421 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  6. Mai 2000 ( GV. NRW. S. 462 ), wird nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Zuständige Stelle Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 geändert und Überschrift eingefügt durch Artikel 145 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 332 ); in Kraft getreten am
  7. April
  8. Zuständige Stelle nach § 2 der Flächenzahlungs-Verordnung vom
  9. Januar 2000 (BGBl. I. S. 15) in der jeweils gültigen Fassung einschließlich der Abwicklung der Anträge, die bis einschließlich für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 (Ernte 1999) nach der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  10. Mai 1999 (BGBl I.S.858) gestellt wurden, ist der Direktor oder die Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter oder Landesbeauftragte. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Überschrift eingefügt und Satz 3 angefügt durch Artikel 145 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 332 ); in Kraft getreten am
  11. April
  12. GV. NRW. ausgegeben am
  13. Dezember
  14. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: a) die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung vom
  15. März 1993 ( GV. NRW. S. 120 ), b) die Verordnung über Zuständigkeiten für die Durchführung des Flächenstilllegungsgesetzes 1991 vom
  16. Dezember 1991 ( GV. NRW. S. 550 ), c) die Verordnung über Zuständigkeiten für die Durchführung der Ölsaatenstützungsverordnung vom
  17. September 1992 ( GV. NRW. S. 344 ). Diese Verordnung tritt mit Ablauf des
  18. Dezember 2008 außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 332 )) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.