Verordnung über die Beratung der Landesforstverwaltung (Beratungsverordnung – BeratVO) Vom 27. Februar 2006 (Fn 1 ) Aufgrund § 62 Satz 4 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforst
§ 12Landschaftsgesetz anerkannten Vereine und 7. einem Vertreter oder einer Vertreterin der Holzwirtschaft.
(2)Die Regionalkommission besteht aus
- vier Mitgliedern nach dem Verhältnis der Flächen des Privat-, Gemeinde- und Körperschaftswaldes,
- einem Vertreter oder einer Vertreterin des Staatswaldes,
- zwei Vertretern oder Vertreterinnen des Personals (Beamte, Angestellte, Arbeiter),
- einem Vertreter oder einer Vertreterin der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3.
§ 12Landschaftsgesetz anerkannten Vereine, 5.
einem Vertreter oder einer Vertreterin der Biologischen Stationen nach § 11a Landschaftsgesetz und 6. einem Vertreter oder einer Vertreterin der Holzwirtschaft. In Forstamtsbezirken ohne Staatswald entfällt eine Vertretung des Staatswaldes. § 6 (Fn 3 ) Bestellung der Mitglieder
(1)Die Mitglieder des Forstausschusses werden von dem Ministerium und die Mitglieder der Regionalkommission von der Außenstelle bestellt, bei der die Regionalkommission gebildet worden ist. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu bestellen. Die Bestellung erfolgt für fünf Jahre.
(2)Die Bestellung der Vertreter und Vertreterinnen des Privat- und Gemeindewaldes erfolgt aufgrund von Vorschlägen der für diese Besitzarten gebildeten Vereinigungen. Die Bestellung des Vertreters oder der Vertreterin des Körperschaftswaldes erfolgt aufgrund von Vorschlägen des Regionalverbandes Ruhr und des Landesverbandes Lippe. Die Bestellung der Vertreter oder Vertreterinnen des Personals erfolgt je zur Hälfte auf Vorschlag des Bundes Deutscher Forstleute und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt. Die Bestellung der Vertretung der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3.
§ 12
Landschaftsgesetz anerkannten Vereine erfolgt aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags dieser Vereine. Die Bestellung der Vertretung der Holzwirtschaft erfolgt aufgrund eines Vorschlags des Deutschen Holzwirtschaftsrates e.V .. Die Bestellung der Vertretung der Biologischen Stationen nach § 11a Landschaftsgesetz erfolgt aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der im Forstamtsbezirk gelegenen Biologischen Stationen.
(3)Für jedes Mitglied eines Beratungsorgans ist eine Stellvertretung zu bestellen. Für die Bestellung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. § 7 Einberufung, Beschlussfassung
(1)Jedes Beratungsorgan wählt einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und eine Vertretung. Die Durchführung der Wahl richtet sich nach § 92 VwVfG.NRW. Der oder die Vorsitzende lädt das Beratungsorgan im Benehmen mit der Leitung der Stelle, die das Beratungsorgan berät, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein.
(2)Die Beratungsorgane sind mindestens einmal im Jahr sowie jederzeit auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder oder auf Verlangen der Stelle, die das Beratungsorgan berät, einzuberufen.
(3)Die Beratungsorgane sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird das Beratungsorgan zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist es ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.
(4)Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. § 8 Entschädigung Die Mitglieder der Beratungsorgane erhalten eine Aufwands- und Fahrkostenentschädigung nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen (Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz – AMEG) vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 2004 (GV. NRW. S. 617). § 9 Übergangsvorschriften
(1)§ 15, 16 und 17 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes vom
- November 1983 (GV. NRW. S. 580), zuletzt geändert durch Artikel 221 des Zweiten Befristungsgesetzes vom
- April 2005 (GV. NRW. S. 274), werden aufgehoben.
(2)Die Bestellung der Mitglieder der Forstausschüsse, die auf Grundlage des § 62 Landesforstgesetzes i.V.m. § 16 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes vom
- November 1983 (GV. NRW. S. 580, ber. 1984 S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 221 des Zweiten Befristungsgesetzes vom
- April 2005 (GV. NRW. S. 274), bestellt worden sind, endet spätestens mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung. § 10 (Fn 3 ) In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
- Dezember 2015 außer Kraft. Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NRW. S. 126, in Kraft getreten am
- März 2006; geändert durch VO vom
- Dezember 2010 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am
- Dezember
- Fn 2 SGV. NRW.
- Fn 3 § 3, § 5, § 6 und § 10 geändert durch VO vom
- Dezember 2010 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am
- Dezember 2010.