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31.01.2025 Verordnung über den Betrieb von Forschungsinformationssystemen | RECHT.NRW.DE

31.01.2025 Verordnung über den Betrieb von Forschungsinformationssystemen | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 31.01.2025 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 15.01.2025 Fassung Gültig ab 31.01.2025 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten am

  1. Januar 2025 ( GV. NRW. S. 102 ). Verordnung über den Betrieb von Forschungsinformationssystemen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Verordnung über den Betrieb von Forschungsinformationssystemen Vom
  2. Januar 2025 Auf Grund des § 8 Absatz 3 Satz 3 des Hochschulgesetzes vom
  3. September 2014 ( GV. NRW. S. 547 ), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  4. Oktober 2024 ( GV. NRW. S. 704 ) geändert worden ist, und § 6 Absatz 2 Satz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom
  5. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Forschungsinformationssysteme dienen den Hochschulen zur Erfüllung ihrer Berichts-, Informations- und Dokumentationspflichten sowie Aufgaben der Qualitätssicherung gemäß § 8 Absatz 3 sowie § 70 Absatz 3 und 4 des Hochschulgesetzes vom
  6. September 2014 ( GV. NRW. S. 547 ), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  7. Oktober 2024 ( GV. NRW. S. 704 ) geändert worden ist. Bei der Erfüllung wirken neben den Mitgliedern im Sinne des § 9 des Hochschulgesetzes auch die Angehörigen im Sinne des § 9 des Hochschulgesetzes und die nichtwissenschaftlich Beschäftigten mit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Im Rahmen des Betriebs der Forschungsinformationssysteme dürfen die nachfolgend genannten Kategorien personenbezogener Daten zur Erfüllung von Berichts-, Informations- und Dokumentationspflichten sowie für Aufgaben zur Qualitätssicherung verarbeitet werden, soweit dies für die jeweilige Aufgabe erforderlich ist.
(2)Zur Erfüllung der Dokumentationspflichten und der Qualitätssicherung werden bezogen auf
  1. wissenschaftlich Tätige mit Vertragsverhältnis zur Hochschule und Ehemalige (Mitglieder und Angehörige) die erforderlichen Personenstammdaten, Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit, Besoldungsgruppen der Professorinnen und Professoren, Finanzierungsform, interne Kennungen und Angaben zu der Zugehörigkeit zu Organisationseinheiten, Berufungen, Lehrverpflichtungen und bestehenden Zielvereinbarungen sowie der Wahrnehmung wissenschaftlicher Funktionen,
  2. Doktorandinnen und Doktoranden, Habilitandinnen und Habilitanden, die nicht unter Nummer 1 fallen, Name, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Organisationszugehörigkeiten und akademische Abschlüsse,
  3. nichtwissenschaftlich Tätige mit Vertragsverhältnis zur Hochschule die erforderlichen Personenstammdaten, Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit, Finanzierungsform, interne Kennungen und Angaben zu der Zugehörigkeit zu Organisationseinheiten und wissenschaftsunterstützender Funktionen verarbeitet. Beschränkt auf die Personengruppen aus Satz 1 Nummern 1 und 2 werden
  4. forschungsbezogene Daten, insbesondere zu Projekten, Publikationen, Patenten, Preisen und Auszeichnungen, Kooperationen mit Organisationen und Personen, Gastaufenthalten, Ausgründungen, Forschungsinfrastrukturen, Transfer, wissenschaftlichen Dienstleistungen, wissenschaftlichen Veranstaltungen sowie Metriken der Forschung,
  5. wissenschaftliche Qualifikationsvorhaben, insbesondere Inhalt, Stand und Dauer von Promotions- und Habilitationsvorhaben, Anträge und Meldungen, sowie damit verbundene interne und externe Betreuungen und Promotionsprogramme,
  6. Rahmendaten zu geförderten Projekten, insbesondere Anträge, Projektideen, ethische Prüfungen, Bewilligungen, Förderungen, Einnahmen und Ausgaben, sowie
  7. öffentlich verfügbare historische Daten mit Bezug zur Forschungstätigkeit an der Hochschule, insbesondere zu Publikationen, Promotionen, Habilitationen, Patenten, Auszeichnungen und Projekten, verarbeitet. Zur Erfüllung der Dokumentationspflichten werden die Daten im Forschungsinformationssystem gespeichert und gegebenenfalls aktualisiert. Aus diesem Datenbestand erfolgen regelmäßig Auswertungen zur Qualitätssicherung der Forschung. Die Erfassung von Promotionsvorhaben erfolgt für eingeschriebene Studierende und darüber hinaus für nicht-eingeschriebene Studierende bei Vorliegen einer Betreuungsvereinbarung oder -zusage.
(3)Zur Erstellung der regelmäßigen Berichte über Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden die folgenden Daten verarbeitet:
  1. aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Name, die Zugehörigkeit zur Organisationseinheit sowie die Wahrnehmung wissenschaftlicher Funktionen, sofern eine namentliche Nennung erfolgt,
  2. aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und bei anderen externen Beteiligten an Forschungstätigkeiten der Hochschule der Name und die Organisationszugehörigkeit, sofern eine namentliche Nennung erfolgt,
  3. die in Nummern 1 und 2 genannten Daten und weitere Daten aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, soweit dies für Rückfragen bei den betreffenden Personen erforderlich ist.
  4. die Daten aus Absatz 2 Satz 2 Nummern 1-3 und die Ergebnisse der Auswertungen zur Qualitätssicherung, soweit diese für die Berichterstattung relevant sind.
(4)Zur Erfüllung der Informationspflichten erfolgt die Veröffentlichung der Berichte mit den Angaben gemäß Absatz 3 und der Informationen zu Forschungsergebnissen gemäß § 70 Absatz 3 des Hochschulgesetzes. Die Veröffentlichungen können in Papierform oder in elektronischer Form, insbesondere über Forschungsportale, erfolgen.
(5)Die Forschungsportale der Hochschule können zur internen und externen Darstellung der eigenen Forschungstätigkeit durch die betroffenen Personen genutzt werden. Hierzu können sie über Absatz 2 hinausgehende Angaben machen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Verarbeitung personenbezogener Daten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Daten nach § 2 Absatz 2 bis 4 werden, soweit vorhanden, aus anderen datenführenden Systemen der Hochschule oder öffentlichen, Forschungsinformationen enthaltenden Datenbanken übernommen. Nicht vorhandene Daten werden bei den Betroffenen im Rahmen ihrer Auskunftspflicht aus der gesetzlichen Mitwirkungspflicht durch die Hochschule erhoben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Veröffentlichung personenbezogener Daten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Eine Veröffentlichung von personenbezogenen Daten, insbesondere in Form von Berichten, Personenprofilen und Forschungsportalen, bedarf der Einwilligung der betroffenen Personen, sofern die Veröffentlichung nicht bereits aufgrund einer gesetzlichen Rechtsgrundlage zulässig ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Löschung personenbezogener Daten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre weitere Verarbeitung für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 nicht mehr erforderlich ist. Hierzu sind in den Forschungsinformationssystemen entsprechende Routinen zur Löschung personenbezogener Daten zu implementieren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Betrieb von Forschungsinformationssystemen vom 19. August 2020 ( GV. NRW. S. 759 ) außer Kraft. Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalens Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.