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31.05.2023 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwi

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vom 9. Mai 2023 ( Fn 1 ) Auf G

§ 59

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der LHO bei Beträgen bis zu 100 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 40 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden, 4.

§ 59

Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 75 000 Euro befristet niederzuschlagen,
  2. b)bei Beträgen bis zu 50 000 Euro unbefristet niederzuschlagen, 5.

§ 59Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der LHO bei Beträgen bis zu 25 000 Euro zu erlassen.

(2)Die nachstehenden Befugnisse werden auf den Landesbetrieb Wald und Holz übertragen:
  1. Verträge gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der LHO in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100 000 Euro beziehungsweise bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50 000 Euro pro Jahr beträgt,
  2. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der LHO abzuschließen, soweit entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird, 3.

§ 59

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 50 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden,
  2. b)bei Beträgen bis zu 20 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden, 4.

§ 59

Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 35 000 Euro befristet niederzuschlagen,
  2. b)bei Beträgen bis zu 20 000 Euro unbefristet niederzuschlagen, 5.

§ 59Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der LHO bei Beträgen bis zu 10 000 Euro zu erlassen.

(3)Auf das Nordrhein-Westfälische Landgestüt werden nachfolgende Befugnisse übertragen:
  1. Verträge gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der LHO in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 50 000 Euro beziehungsweise bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 25 000 Euro pro Jahr beträgt,
  2. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der LHO abzuschließen, soweit entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 100 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird, 3.

§ 59

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 50 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden,
  2. b)bei Beträgen bis zu 20 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden, 4.

§ 59

Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 35 000 Euro befristet niederzuschlagen,
  2. b)bei Beträgen bis zu 20 000 Euro unbefristet niederzuschlagen, 5.

§ 59Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der LHO bei Beträgen bis zu 10 000 Euro zu erlassen.

(4)In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist die vorherige Zustimmung des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz einzuholen. § 3
(1)Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung wird, soweit es für die Besoldungs- und Vergütungsfälle des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz zuständig ist, die Befugnis übertragen: 1. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der LHO zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der Angestellten sowie der Arbeiterinnen und Arbeiter abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen, 2.

§ 59

Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der LHO im Falle

  1. a)der befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75 000 Euro oder
  2. b)der unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro niederzuschlagen.

(2)In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist die vorherige Zustimmung des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz einzuholen. § 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 In Kraft getreten am 31. Mai 2023 (GV. NRW. S. 268). Aufgehoben durch Verordnung vom 29. April 2025 (GV. NRW. S. 434), in Kraft getreten am 22. Mai 2025.

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