31.07.2025 Verordnung zur Übertragung von Aufgaben im Rahmen des Bürgerenergiefonds NRW auf die NRW.BANK (Bürgerenergiefonds-Aufgabenübertragungsverordnung – Bürgerenergiefonds-AÜVO) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 31.07.2025 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.05.2025 Fassung Gültig ab 31.07.2025 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten am
- Juli 2025 ( GV. NRW. S. 700 ). Verordnung zur Übertragung von Aufgaben im Rahmen des Bürgerenergiefonds NRW auf die NRW.BANK (Bürgerenergiefonds-Aufgabenübertragungsverordnung – Bürgerenergiefonds-AÜVO) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- Mai 2025 Auf Grund des § 3 Absatz 7 des Gesetzes über die NRW.BANK vom
- März 2004 ( GV. NRW. S. 126 ), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2023 ( GV. NRW. S. 1456 ) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie im Einvernehmen mit der NRW.BANK und dem Ministerium der Finanzen sowie im Benehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Aufgabenübertragung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Der NRW.BANK wird die Durchführung des Bürgerenergiefonds NRW gemäß der Richtlinie Bürgerenergiefonds NRW vom 27. November 2024 (Ministerialblatt Ausgabe 2024 Nr. 40 vom 12.12.2024 Seite 1179 bis 1184) zur ausschließlichen Wahrnehmung als Bewilligungsbehörde übertragen.
(2)Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Ausschließlichkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Aufgaben und Geschäfte darf die Landesverwaltung Dritte nicht beauftragen. Die NRW.BANK darf sich bei der Erfüllung der Aufgaben und Geschäfte nach § 1 geeigneter Dritter bedienen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2034 außer Kraft. Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang