31.12.1999 Verordnung über die Rahmenrichtlinien für die Aufstellung kommunaler Weiterbildungsentwicklungspläne | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 31.12.1999 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 28.06.1983 Fassung Gültig ab 31.12.1999 Gültig bis 31.12.1999 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1983 S.
- Verordnung über die Rahmenrichtlinien für die Aufstellung kommunaler Weiterbildungsentwicklungspläne Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW.
- Vom
- Juni 1983 Aufgrund des § 9 des Ersten Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 1982 (GV. NW. S. 276) wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags Nordrhein-Westfalen verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Aufgabe der Weiterbildungsentwicklungsplanung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Aufgabe der Weiterbildungsentwicklungsplanung ist es, durch Zusammenarbeit der Träger von Weiterbildungseinrichtungen das örtliche Weiterbildungsangebot zu verbessern. Hierzu wird ein Abstimmungsverfahren durchgeführt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Planungsbeteiligte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Planungsbeteiligte sind die im Planungsbereich tätigen Träger von nach dem Weiterbildungsgesetz anerkannten Einrichtungen und die Hochschulen.
(2)Der Planungsträger kann weitere Veranstalter von Weiterbildungsmaßnahmen hinzuziehen, insbesondere die Träger von Schulen des Zweiten Bildungsweges und der beruflichen Schulen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Weiterbildungsentwicklungsplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Weiterbildungsentwicklungsplan umfaßt mindestens die Einzelangaben der kommunalen Weiterbildungseinrichtungen und der Planungsbeteiligten sowie eine zusammenfassende Darstellung durch den Planungsträger (§ 12 Abs. 2 WbG). Die Darstellung beinhaltet eine Beschreibung der Versorgung mit Weiterbildungsangeboten, der geplanten und erforderlichen Entwicklungen sowie der Bezüge zu anderen kommunalen Fachplanungen. Sie beschreibt die Zielvorstellungen des Planungsträgers vor dem Hintergrund der Gebiets- und Bevölkerungsstruktur. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Einzelangaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Soweit sich die statistischen Angaben aus den nach § 28 Abs. 3 Nr. 2 und 3 WbG erstellten Unterlagen ergeben, sind sie diesen zu entnehmen.
(2)Die weiteren Einzelangaben werden im Abstimmungsverfahren festgelegt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Koordinierungsplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Kreis erstellt den Koordinierungsplan (§ 12 WbG) auf der Grundlage der Weiterbildungsentwicklungsplanungen im Kreisgebiet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Aufstellung der Pläne Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Weiterbildungsentwicklungspläne und der Koordinierungsplan sind erstmalig bis zum
- Dezember 1984 aufzustellen. Sie sind im Kreisgebiet zeitgleich fortzuschreiben und zwar jeweils längstens nach drei Jahren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. GV. NW. ausgegeben am
- Juli
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Kultusminister Zum Textanfang