31.12.1999 Verordnung über Einzelheiten der Förderung von Einrichtungen der Weiterbildung | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 31.12.1999 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 13.12.1983 Fassung Gültig ab 31.12.1999 Gültig bis 31.12.1999 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1983 S.
- Verordnung über Einzelheiten der Förderung von Einrichtungen der Weiterbildung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW.
- Vom
- Dezember 1983 Aufgrund des § 28 Abs. 6 des Weiterbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 1982 (GV. NW. S. 276) wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Beginn der Förderung von Einrichtungen in andererTrägerschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Die Förderung einer Einrichtung der Weiterbildung aus Mitteln des Landes beginnt bei einer Einrichtung in anderer Trägerschaft mit dem Zeitpunkt, in dem die Anerkennung wirksam wird.
(2)Abschlagszahlungen werden im ersten Jahr der Förderung auf der Grundlage des voraussichtlichen Landeszuschusses festgesetzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Erstattung von Personalkosten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Personalkosten für eine Stelle werden nur erstattet, soweit diese mit einem hauptamtlichen oder hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiter besetzt ist, dessen Arbeitszeit bei der Einrichtung den tarifvertraglichen bzw. dienstrechtlichen Regelungen des öffentlichen Dienstes entspricht. Entsprechendes gilt, wenn eine Stelle mit zwei teilzeitbeschäftigten hauptamtlichen oder hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeitern besetzt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Kultusminister Zum Textanfang