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31.12.2014 Verordnung über die Durchführung des Agrarstatistikgesetzes (DV AgrStatG NRW) (Fn 4) | RECHT.NRW.DE

31.12.2014 Verordnung über die Durchführung des Agrarstatistikgesetzes (DV AgrStatG NRW) (Fn 4) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 4 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 31.12.2014 (aktuelle Seite) vom 31.12.2009 vom 28.04.2005 vom 01.01.2000 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.10.1990 Fassung Gültig ab 31.12.2014 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. S. 584; geändert durch Artikel 163 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 306 ), in Kraft getreten am

  1. April 2005; VO vom
  2. November 2009 ( GV. NRW. S. 630 ), in Kraft getreten am
  3. Dezember 2009; Verordnung vom
  4. Oktober 2014 ( GV. NRW. S. 675 ), in Kraft getreten am
  5. Dezember
  6. Verordnung über die Durchführung des Agrarstatistikgesetzes (DV AgrStatG NRW) (Fn 4) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Kurzbezeichnung geändert durch Artikel 163 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 306 ); in Kraft getreten am
  7. April
  8. SGV. NW.
  9. Vom
  10. Oktober 1990 Auf Grund des § 51 Abs. 1 Satz 3 des Agrarstatistikgesetzes (AgrStatG) vom
  11. März 1989 (BGBl. I S. 469), sowie des § 5 Abs. 3 Satz 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom
  12. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
  13. Dezember 1989 (GV. NW. S. 678), wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Zuständigkeit des Landesbetriebs Information und Technik Nordrhein-Westfalen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 und § 5 geändert durch VO vom
  14. November 2009 ( GV. NRW. S. 630 ), in Kraft getreten am
  15. Dezember
  16. Zuständige Behörde für die Durchführung des Agrarstatistikgesetzes (AgrStatG) ist vorbehaltlich des § 2 der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen. Er erläßt die erforderlichen Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der Erhebungsvordrucke, der Berichtstermine und des Berichtsweges. Er überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Erhebungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Aufgaben der Gemeinden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 und § 4 zuletzt geändert durch VO vom
  17. November 2009 ( GV. NRW. S. 630 ), in Kraft getreten am
  18. Dezember 2009.

(1)Die Gemeinden richten die zur Durchführung der Agrarstatistiken nach § 1 Nrn. 1 bis 3 AgrStatG erforderlichen Erhebungsstellen ein. Sie nehmen die ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(2)Zur gesetzmäßigen und gleichmäßigen Erfüllung der durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde allgemeine Weisungen erteilen. Er kann besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten einer Erhebungsstelle zur Durchführung der Agrarstatistiken nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet.
(3)Das Weisungsrecht erstreckt sich insbesondere auf
  1. die Einrichtung der Erhebungsstellen,
  2. die Bestellung und den Einsatz der Erhebungsbeauftragten,
  3. die Einhaltung des Erhebungsprogramms,
  4. den Berichtsweg,
  5. die Berichtstermine,
  6. die Behandlung der Erhebungsunterlagen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Erhebungsstellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Die Erhebungsstelle ist räumlich, organisatorisch und personell von anderen mit Aufgaben des Verwaltungsvollzugs befaßten Stellen zu trennen. Es ist sicherzustellen, daß die Erhebungsunterlagen anderen als den in der Erhebungsstelle tätigen Personen nicht zugänglich gemacht und für andere Aufgaben nicht verwendet werden.
(2)Die in der Erhebungsstelle tätigen Personen müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten; sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse über Auskunftspflichtige schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit in der Erhebungsstelle. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Aufgaben der Erhebungsstelle Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 und § 4 zuletzt geändert durch VO vom
  1. November 2009 ( GV. NRW. S. 630 ), in Kraft getreten am
  2. Dezember
  3. Die Erhebungsstelle hat insbesondere
  4. die Erhebungsbereiche abzugrenzen;
  5. nach Maßgabe des § 14 Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom
  6. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) in der jeweils geltenden Fassung die Erhebungsbeauftragten auszuwählen, zu bestellen, zu unterrichten, zur Geheimhaltung zu verpflichten, einzusetzen und zu beaufsichtigen;
  7. die Erhebungsvordrucke auszuteilen und einzusammeln;
  8. die Vollzähligkeit der ausgefüllten Erhebungsvordrucke und die Vollständigkeit der Angaben zu überprüfen;
  9. unvollständig oder offensichtlich fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsvordrucke durch Nachfrage bei dem Auskunftspflichtigen zu ergänzen oder zu berichtigen;
  10. säumige Auskunftspflichtige an die Erfüllung der Auskunftspflicht zu erinnern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Behandlung der Erhebungsunterlagen,Schließung der Erhebungsstelle Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 und § 5 geändert durch VO vom
  11. November 2009 ( GV. NRW. S. 630 ), in Kraft getreten am
  12. Dezember 2009.
(1)Alle erkennbar für die Erhebungsstelle bestimmten Eingänge sind unmittelbar und ungeöffnet der Erhebungsstelle zuzuleiten.
(2)Die Erhebungsstelle hat die Erhebungsunterlagen sicher aufzubewahren; Erhebungsunterlagen dürfen nicht vervielfältigt werden. Es ist Sorge dafür zu tragen, daß die Erhebungsunterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind und eine Verwendung der erhobenen Angaben für andere als die im Agrarstatistikgesetz bestimmten Zwecke ausgeschlossen ist.
(3)Alle zur Durchführung einer Erhebung erforderlichen Unterlagen einschließlich der Adreßlisten sind nach Abschluß der Arbeiten unverzüglich dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen zuzuleiten. Danach ist die Erhebungsstelle, soweit keine anderen Erhebungen nach dieser Rechtsverordnung laufen, zu schließen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. ausgegeben am
  1. November
  2. § 6 neu gefasst durch Verordnung vom
  3. Oktober 2014 ( GV. NRW. S. 675 ), in Kraft getreten am
  4. Dezember
  5. Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 306 )) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.