Verordnung über die Festlegung der Kostensätze je Personen-Kilometer nach § 45a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes (Kostensatzverordnung Personenbeförderungsgesetz -PBefKostenV-) | RECHT.N
RW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 06.11.2001 Fassung Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. S. 801; geändert durch Artikel 113 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 351 ), in Kraft getreten am
- April
- Verordnung über die Festlegung der Kostensätze je Personen-Kilometer nach § 45a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes (Kostensatzverordnung Personenbeförderungsgesetz -PBefKostenV-) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- November 2001 Aufgrund des § 45a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom
- März 1961 (BGBl. I S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 116 Eisenbahnneuordnungsgesetz vom
- Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten werden gemäß § 45a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes die nachfolgenden Kostensätze je Personen-Kilometer festgesetzt: Für Unternehmen, die
- überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Straßenbahnen oder Obussen und Omnibussen betreiben, ab
- Januar 2000 48,60 Pf ab
- Januar 2002 24,86 Euro-Cent
- überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Omnibussen in Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern betreiben, ab
- Januar 2000 37,80 Pf ab
- Januar 2002 19,31 Euro-Cent
- überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Omnibussen in Gemeinden mit bis zu 100 000 Einwohnern betreiben, ab
- Januar 2000 30,10 Pf ab
- Januar 2002 15,41 Euro-Cent
- überwiegend sonstigen Linienverkehr (Überlandlinienverkehr) mit Omnibussen betreiben, ab
- Januar 2000 25,50 Pf ab
- Januar 2002 11,63 Euro-Cent
(2)Die Kostensätze gemäß Absatz 1 Nr. 2 können auch Unternehmen gewährt werden, die überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Omnibussen in zwei oder mehr benachbarten Gemeinden mit insgesamt mehr als 100 000 Einwohnern bedienen, wenn diese Gemeinden wegen ihrer Besiedlungsdichte, Bebauung und wegen ihrer wirtschaftlichen und verkehrsmäßigen Verflechtung einen großstädtischen Verkehrsraum bilden, eine entsprechende Verkehrsbedienung aufweisen und der nachgewiesene betriebsindividuelle Kostensatz des Unternehmens den Kostensatz gemäß Absatz 1 Nr. 3 um 10% übersteigt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 geändert durch Artikel 113 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 351 ); in Kraft getreten am
- April
- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
- Januar 2000 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
- Dezember 2009 außer Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Kostensatzverordnung Personenbeförderungsgesetz vom
- April 1996 ( GV. NRW. S. 177 ), außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 351 )) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Zum Textanfang