01.01.2000 Erlaß des Ministerpräsidenten über die Vorbereitung der Vorschläge für die Verleihung des Grubenwehr- Ehrenzeichens | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.11.1953 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1953 S. 394/GS. NW. S.
- Erlaß des Ministerpräsidenten über die Vorbereitung der Vorschläge für die Verleihung des Grubenwehr- Ehrenzeichens Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- November 1953 Auf Grund des § 1 der Durchführungsbestimmungen des Bundespräsidenten zum Erlaß über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens vom
- Juli 1953 (BGBl. I S. 663) bestimme ich folgendes: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Anregungen zu Vorschlägen nach § 1 und Anträge nach § 3 der Durchführungsbestimmungen sind dem zuständigen Bergamt zuzuleiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Bergamt prüft den Sachverhalt und führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Wenn eine Verleihung angeregt wird, führt es auch eine Stellungnahme der zuständigen Kommunalbehörde zu der Persönlichkeit des Auszuzeichnenden herbei. Der Stellungnahme ist ein Führungszeugnis anzuschließen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Ermittlungsergebnis ist mit einer Äußerung über die in Betracht kommende Stufe des Grubenwehr-Ehrenzeichens auf dem Dienstwege dem Minister für Wirtschaft und Verkehr vorzulegen, der den Vorschlag vorbereitet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. ausgegeben am
- November
- Das Ehrenzeichen wird, soweit nicht ich selbst oder der Minister für Wirtschaft und Verkehr es aushändigen, durch den Berghauptmann, den Leiter des Bergamtes oder deren Stellvertreter überreicht. Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang