14.11.2000 Erlaß des Ministerpräsidenten über die Ausübung des Rechts der Begnadigung | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 14.11.2000 (aktuelle Seite) vom 01.01.2000 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.11.1951 Fassung Gültig ab 14.11.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1951 S. 141/GS. NW. S. 569, geändert durch Erl. v. 2. 5. 1969 (GV. NW. S. 208), 2. 5. 1972 (GV. NW. S. 118), 18. 5. 1990 (GV. NW. S. 293), 7.9.2000 ( GV. NRW. S. 674 ). Erlaß des Ministerpräsidenten über die Ausübung des Rechts der Begnadigung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 12. November 1951 Auf Grund des Artikels 59 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen bestimme ich über die Ausübung des mir zustehenden Rechts der Begnadigung folgendes: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Artikel 1 geändert durch Erl. v. 7.9.2000 ( GV. NRW. S. 674 ). Ich behalte mir die Entscheidungen in den Gnadensachen vor, die zum Gegenstand haben: 1. lebenslange Zuchthausstrafen, 2. Strafen, die vom Oberlandesgericht im ersten Rechtszug wegen Hochverrats, Staatsgefährdung oder Landesverrats verhängt sind, 3. den Verlust oder die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, wenn der Verurteilte Beamter war, 4. den Amts- und Ruhegehaltsverlust, der als beamtenrechtliche oder amtsrechtliche Folge einer strafgerichtlichen Verurteilung eingetreten ist, 5. Disziplinarmaßnahmen, soweit auf Entlassung, Entfernung aus dem Dienst oder Amt oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist, 6. die ehrengerichtliche Maßnahme der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder dem anwaltlichen Anwärterdienst. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 2 zuletzt geändert durch Erl. v. 7.9.2000 ( GV. NRW. S. 674 ). Im übrigen übertrage ich mit dem Recht der Weiterübertragung die Ausübung des Rechts der Begnadigung: 1. für die von den Strafgerichten verhängten Strafen und für die von den Gerichten auf Grund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten festgesetzten Geldbußen dem Justizminister; 2. für Ordnungsstrafen, die von einem Gericht verhängt worden sind, dem Minister, welcher die Dienstaufsicht über das Gericht führt; 3. für Geldbußen, die von einer Verwaltungsbehörde festgesetzt worden sind, dem für die Angelegenheit fachlich zuständigen Minister, jedoch für Geldbußen bis zur Höhe von 1000,- DM, die von Gemeinden oder Gemeindeverbänden festgesetzt worden sind, dem Regierungspräsidenten, soweit er die allgemeine Aufsicht über die Gemeinde oder den Gemeindeverband ausübt und keiner anderen Landesbehörde die Sonderaufsicht zusteht, mit der Maßgabe, daß der für die Angelegenheit fachlich zuständige Minister
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.