← Deutschland

HSchulZulZV RP 2026 Landesnorm Rheinland-Pfalz Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung 2026/2027 vom 6. Juli 2026 gültig ab: 10.07.2026

Verordnung 2026/2027 Vom 6. Juli 2026 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung 2026/2027 vom

  1. Juli 2026 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung 2026/2027 vom
  2. Juli 2026 10.07.2026 Eingangsformel 10.07.2026 § 1 - Zulassungszahlen für das erste Fachsemester 10.07.2026 § 2 - Zulassungszahlen für höhere Fachsemester 10.07.2026 § 3 - Inkrafttreten 10.07.2026 Anlage 1 10.07.2026 Anlage 2 10.07.2026 Anlage 3 10.07.2026 Aufgrund des § 2 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom
  3. Oktober 2019 (GVBl. S. 315), geändert durch § 154 des Gesetzes vom
  4. September 2020 (GVBl. S. 461), BS Anhang I 164, wird nach Anhören der Johannes Gutenberg-Universität Mainz verordnet:

Eingangsformel § 1 Zulassungszahlen für das erste Fachsemester Für die Zulassung von Studienanfängerinnen und Studienanfängern zum Wintersemester 2026/2027 und Sommersemester 2027 gelten an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz die in Anlage 1 ausgewiesenen Zulassungszahlen für die in das Zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogenen Studiengänge.

§ 1§ 2 Zulassungszahlen für höhere Fachsemester

(1)Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die zum Wintersemester 2026/2027 gemäß Anlage 2 in ein höheres Fachsemester aufzunehmen sind, wird auf den Unterschied der Zahl, die in Anlage 2 ausgewiesen ist, und der Zahl der Studierenden, die sich bis zum
  1. September 2026 für das Wintersemester 2026/2027 zur Fortsetzung ihres Studiums in dem entsprechenden höheren Fachsemester zurückgemeldet haben, festgesetzt. Es dürfen im Studiengang Medizin für das fünfte bis zehnte Fachsemester nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bereits bestanden haben. Es dürfen im Studiengang Zahnmedizin
  2. nach der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am
  3. September 2020 geltenden Fassung für das sechste bis zehnte Fachsemester nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die die Zahnärztliche Vorprüfung bereits bestanden haben, und
  4. nach der Approbationsordnung für Zahnärzte vom
  5. Juli 2019 (BGBl. I S. 933) in der jeweils geltenden Fassung für das fünfte und sechste Fachsemester nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bereits bestanden haben, und für das siebte bis zehnte Fachsemester nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bereits bestanden haben.
(2)Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die zum Sommersemester 2027 gemäß Anlage 3 in ein höheres Fachsemester aufzunehmen sind, wird auf den Unterschied der Zahl, die in Anlage 3 ausgewiesen ist, und der Zahl der Studierenden, die sich bis zum 31. März 2027 für das Sommersemester 2027 zur Fortsetzung ihres Studiums in dem entsprechenden höheren Fachsemester zurückgemeldet haben, festgesetzt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 2

§ 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 3

Anlage 1 (zu § 1) Zulassungszahlen für das erste Fachsemester an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Wintersemester 2026/2027 Studiengang Abschluss Zulassungszahl Medizin (Mainz) Staatsexamen 195 Medizin (Mainz/Trier) Staatsexamen 30 Pharmazie Staatsexamen 52 Zahnmedizin Staatsexamen 46 Zulassungszahlen für das erste Fachsemester an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Sommersemester 2027 Studiengang Abschluss Zulassungszahl Medizin (Mainz) Staatsexamen 195 Medizin (Mainz/Koblenz) Staatsexamen 25 Medizin (Mainz/Trier) Staatsexamen 30 Pharmazie Staatsexamen 51 Zahnmedizin Staatsexamen 46

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1) Zulassungszahlen für höhere Fachsemester an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Wintersemester 2026/2027 Studiengang Fachsemester

  1. Medizin (Mainz; Staatsexamen) 195 195 194 Medizin (Mainz/Trier; Staatsexamen) 30 30 30 Medizin (Klinischer Studienabschnitt) 135 135 134 134 134 134 Pharmazie (Staatsexamen) 46 44 41 41 40 40 38 Zahnmedizin (Staatsexamen) 43 42 42 42 41 40 40 40 40

Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2) Zulassungszahlen für höhere Fachsemester an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Sommersemester 2027 Studiengang Fachsemester

  1. Medizin (Mainz; Staatsexamen) 195 195 194 Medizin (Mainz/Trier; Staatsexamen) 30 30 30 Medizin (Mainz - Klinischer Studienabschnitt) 104 134 134 134 134 133 Medizin (Mainz/Trier - Klinischer Studienabschnitt) 30 Pharmazie (Staatsexamen) 46 43 42 41 41 39 38 Zahnmedizin (Staatsexamen) 42 42 41 41 41 40 40 39 39

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.