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§ 2 HSchulStudBV RP Landesnorm Rheinland-Pfalz - Zugangsberechtigung zum Studium Landesverordnung über Zugangsprüfungen zur Erlangung einer hochschul-

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

verordnung über Zugangsprüfungen zur Erlangung einer hochschul- und studiengangsbezogenen Studienberechtigung Vom 18. Mai 2026 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesverordnung über Zugangsprüfungen zur Erlangung einer hochschul- und studiengangsbezogenen Studienberechtigung vom

  1. Mai 2026 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über Zugangsprüfungen zur Erlangung einer hochschul- und studiengangsbezogenen Studienberechtigung vom
  2. Mai 2026 28.05.2026 Eingangsformel 28.05.2026 § 1 - Geltungsbereich 28.05.2026 § 2 - Zugangsberechtigung zum Studium 28.05.2026 § 3 - Zulassung zur Zugangsprüfung 28.05.2026 § 4 - Zugangsprüfung 28.05.2026 § 5 - Prüfungsordnungen der Hochschulen 28.05.2026 § 6 - Qualitätssicherung 28.05.2026 § 7 - Inkrafttreten 28.05.2026 Aufgrund des § 65 Abs. 3 Satz 6 und Abs. 5 Satz 5 des Hochschulgesetzes vom
  3. September 2020 (GVBl. S. 461), zuletzt geändert durch § 16 des Gesetzes vom
  4. Februar 2026 (GVBl. S. 40), BS 223-41, wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Zugangsprüfungen für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit Fachhochschulreife mit einem Gesamtnotendurchschnitt von 2,5 oder besser (qualifizierte Fachhochschulreife) gemäß § 65 Abs. 3 Satz 3 des Hochschulgesetzes (HochSchG) vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461, BS 223-41) in der jeweils geltenden Fassung und für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit einer ausländischen, im Ausstellungsstaat zum Hochschulstudium berechtigenden Hochschulzugangsberechtigung, welche einer deutschen nicht entspricht, gemäß § 65 Abs. 5 Satz 2 HochSchG, soweit diese von den Hochschulen angeboten werden.

§ 1§ 2 Zugangsberechtigung zum Studium

(1)Mit Bestehen einer Zugangsprüfung wird auf Grundlage der erworbenen qualifizierten Fachhochschulreife nach § 65 Abs. 3 Satz 3 HochSchG oder auf Grundlage der erworbenen ausländischen, im Ausstellungsstaat zum Hochschulstudium berechtigenden Hochschulzugangsberechtigung, welche einer deutschen nicht entspricht, nach § 65 Abs. 5 Satz 2 HochSchG ausschließlich eine hochschul- und studiengangsbezogene Studienberechtigung zum Studium im gewählten Studiengang an derjenigen Hochschule erteilt, an der die Zugangsprüfung erfolgreich abgelegt wurde.
(2)Mit dem Erwerb der hochschul- und studiengangsbezogenen Studienberechtigung nach dieser Verordnung ist kein Anspruch auf einen Studienplatz verbunden. Besondere Zugangsvoraussetzungen und Bestimmungen über Eignungsprüfungen nach § 66 HochSchG sowie das Zulassungsrecht bleiben unberührt.

§ 2§ 3 Zulassung zur Zugangsprüfung

(1)Zu einer von einer Hochschule angebotenen Zugangsprüfung kann auf Antrag zugelassen werden, wer 1. im Falle
  1. a)des § 65 Abs. 3 Satz 3 HochSchG über eine qualifizierte Fachhochschulreife und
  2. b)des § 65 Abs. 5 Satz 2 HochSchG über eine ausländische, im Ausstellungsstaat zum Hochschulstudium berechtigende Hochschulzugangsberechtigung, welche einer deutschen nicht entspricht, verfügt, 2. angibt, für welchen Studiengang die Studienberechtigung erworben werden soll, und 3. die Entrichtung der für die Zugangsprüfung erhobenen Gebühren nachweist.
(2)Zu einer Zugangsprüfung nach dieser Verordnung wird nicht zugelassen, wer bereits zwei Zugangsprüfungen nach dieser Verordnung endgültig nicht bestanden hat. Die Studienbewerberin oder der Studienbewerber hat das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 gegenüber der jeweiligen Hochschule zu bestätigen.
(3)Auf die Zulassung zur Zugangsprüfung besteht kein Rechtsanspruch. Die Hochschulen können die Anzahl der Zulassungen zur Zugangsprüfung nach Maßgabe der für die Prüfungsdurchführung verfügbaren personellen und sachlichen Mittel begrenzen. Die Hochschulen legen die Auswahlkriterien hierfür in ihrer Prüfungsordnung nach § 5 fest.

§ 3§ 4 Zugangsprüfung

(1)Die Zugangsprüfung ist von der Hochschule abzunehmen, die den jeweiligen Studiengang anbietet, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt. Hochschulen können Zugangsprüfungen auch gemeinsam durchführen, soweit die Studiengänge, für die eine gemeinsame Zugangsprüfung erfolgen soll, die gleichen Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 4 erfordern.
(2)Durch die Zugangsprüfung soll festgestellt werden, ob bei den Studienbewerberinnen und Studienbewerbern die methodischen und fachlichen Voraussetzungen für ein erfolgreiches Studium im gewählten Studiengang der Hochschule vorliegen. Bei Studienbewerberinnen und Studienbewerbern nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b sind zusätzlich die für den gewählten Studiengang erforderlichen sprachlichen Voraussetzungen gemäß Absatz 4 festzustellen.
(3)Die Feststellung der erforderlichen methodischen Voraussetzungen erfolgt in einer schriftlichen Teilprüfung im Umfang von 90 bis 180 Minuten; Gleiches gilt für die Feststellung der erforderlichen fachlichen Voraussetzungen. In geeigneten Fällen erfolgt die Feststellung der erforderlichen methodischen und fachlichen Voraussetzungen in nur einer schriftlichen Prüfung im Umfang von mindestens 180 bis 360 Minuten. Die Prüfungen finden in der Sprache des gewählten Studiengangs statt.
(4)Die Feststellung der für den gewählten deutschsprachigen Studiengang erforderlichen sprachlichen Voraussetzungen der deutschen Sprache erfolgt durch eine Teilprüfung gemäß der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen, Beschluss der Hochschulrektorenkonferenz vom
  1. Juni 2004 und der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom
  2. Juni 2004 in der jeweils geltenden Fassung. Sie kann nach Maßgabe der Prüfungsordnung nach § 5 durch einen von der Hochschule anerkannten Sprachnachweis ersetzt werden. Bei Studiengängen in einer anderen als der deutschen Sprache erfolgt die Feststellung der erforderlichen sprachlichen Voraussetzungen durch einen von der Hochschule anerkannten Sprachnachweis. Die Feststellung des Vorliegens der erforderlichen sprachlichen Voraussetzungen kann zur Bedingung für die Zulassung zu den Prüfungen nach Absatz 3 gemacht werden.
(5)Gleichwertige Leistungen können auf die Zugangsprüfung angerechnet werden oder diese ersetzen.
(6)Die Wiederholung von nicht bestandenen Teilen der Zugangsprüfung ist jeweils einmal zum nächsten von der Hochschule angebotenen Termin der Zugangsprüfung möglich.
(7)Über das Bestehen der Zugangsprüfung ist den Teilnehmenden eine Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung enthält den Hinweis auf die hochschul- und studiengangsbezogene Studienberechtigung und deren Gültigkeit nur in Verbindung mit dem Nachweis der Zugangsberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und den dort ausgewiesenen Leistungen. Das Datum des Erwerbs der Studienberechtigung ist das Datum des Bestehens der Zugangsprüfung. Wer die Zugangsprüfung nicht bestanden hat, erhält einen Bescheid über die Teilnahme, das Gesamtergebnis und die Ergebnisse der Teilprüfungen.

§ 4§ 5 Prüfungsordnungen der Hochschulen Die Hochschulen regeln in ihren gemäß § 65 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 5 Satz 4 Hoch

SchG zu erlassenden Prüfungsordnungen insbesondere:

  1. die Studiengänge, für welche Zugangsprüfungen angeboten werden,
  2. die Einrichtung eines oder mehrerer Prüfungsausschüsse zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung des Zulassungsverfahrens und der Zugangsprüfungen sowie
  3. das Nähere zur Umsetzung dieser Verordnung.

§ 5§ 6 Qualitätssicherung

(1)Die Hochschulen evaluieren die Durchführung der Zugangsprüfungen und den Studienerfolg der aufgrund bestandener Zugangsprüfung zum Studium Zugelassenen. Sie werten in diesem Rahmen insbesondere aus:
  1. die Anzahl der Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die sich für die Teilnahme an einer Zugangsprüfung beworben haben,
  2. die Anzahl der abgelegten und bestandenen Zugangsprüfungen getrennt nach Studiengängen,
  3. die Anzahl der Studierenden aufgrund bestandener Zugangsprüfung getrennt nach Studiengängen sowie deren Staatsangehörigkeit und
  4. den Studienerfolg der Studierenden aufgrund bestandener Zugangsprüfung getrennt nach Studiengängen. Die Auswertung hat für die Studienbewerberinnen und Studienbewerber nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b getrennt zu erfolgen.
(2)Das fachlich zuständige Ministerium ist jährlich über die Ergebnisse der Evaluation nach Absatz 1 zu unterrichten.

§ 6

§ 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.