Landesverordnung über Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Mittelrhein und "Rheinburgen-Landwein" vom
Eingangsformel § 1
sind die nach § 4 a der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 18. Juli 1995 (GVBl. S. 275, BS 7821-4) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Rebsorten geeignet, soweit sie der Art vitis vinifera zuzuordnen sind.
2 Satz 1 des Weingesetzes) wird auf 105 Hektoliter Wein festgesetzt.
§ 4 „Rheinburgen-Landwein“ darf nur hergestellt werden aus Trauben, die von Rebflächen in dem bestimmten Anbaugebiet Mittelrhein und von nach § 4 a der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts zugelassenen Rebsorten stammen.
§ 5 Als natürliche Mindestalkoholgehalte für Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein und Sekt b.A. werden die in der Anlage 2 aufgeführten Werte festgesetzt.
§ 6 (aufgehoben)
§ 6b Die Verwendung des Namens einer Einzellage oder einer kleineren geografischen Einheit, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt ist und nach § 9c Abs. 3 der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts in der Weinbergsrolle eingetragen ist, ist nur zulässig, wenn der Wein einen natürlichen Mindestalkoholgehalt nach Anlage 2 Nr. 3 Buchst. a aufweist.
1 und 2 der Weinverordnung genannten Angaben ist nur zulässig, wenn zusätzlich zu den dort genannten Bedingungen
darf die Bezeichnung "Crémant" nach Maßgabe des Artikels 66 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. EU Nr. L 193 S. 60) in der jeweils geltenden Fassung nur verwendet werden, wenn der Sekt b.A. ausschließlich aus Trauben der Rebsorten Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer oder Blauer Spätburgunder hergestellt worden ist und der Zuckergehalt 20 Gramm je Liter nicht übersteigt. Die Bezeichnung "Crémant" darf nicht für einen roten Sekt b.A. verwendet werden.
§ 8 Die zuständige Behörde lässt die Übertragung des Wiederbepflanzungsrechts auf einen anderen Betrieb zu, wenn der andere Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschriften einen Anspruch auf die Übertragung des Wiederbepflanzungsrechts geltend machen kann oder die für die Wiederbepflanzung vorgesehene Fläche in dem anderen Betrieb vorhanden ist und nach § 4 der Weinverordnung zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet ist; daneben soll in der Regel ein räumlicher Zusammenhang mit zulässigerweise bestockten oder vorübergehend nicht bestockten Rebflächen bestehen. Soweit in einem Flurbereinigungsverfahren eine Teilnehmergemeinschaft im Rahmen des Grunderwerbs Rechte auf Wiederbepflanzung miterwirbt oder ein übernommenes bepflanztes Grundstück selbst rodet und dies ordnungsgemäß meldet, erfolgt die Übertragung auf andere Betriebe mit der Landzuteilung nach § 54 Abs. 2 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), im Flurbereinigungsplan.
September 1995 in Kraft. Der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
1) Verzeichnis der zum bestimmten Anbaugebiet Mittelrhein gehörenden Gemeinden Bacharach Linz am Rhein Bad Ems Manubach Bad Hönningen Nassau Boppard Niederburg Bornich Niederheimbach Braubach Nochern Breitscheid (Mainz-Bingen) Oberdiebach Brey Oberheimbach Damscheid Obernhof Dattenberg Oberwesel Dausenau Osterspai Dörscheid Patersberg Fachbach Perscheid Filsen Rheinbreitbach Hammerstein Rheinbrohl Kamp-Bornhofen Rhens Kasbach-Ohlenberg Sankt Goar Kaub Sankt Goarshausen Kestert Spay Koblenz Trechtingshausen Lahnstein Unkel Langscheid Urbar (Mayen-Koblenz), Urbar (Rhein-Hunsrück-Kreis) Leubsdorf Vallendar Leutesdorf Weinähr
Anlage 2 (zu § 5) Natürliche Mindestalkoholgehalte (Ausgangsmostgewichte) im gärfähigen Gebinde Vorbemerkung Die Umrechnung von Volumenprozent Alkohol in Grad Öchsle entspricht der Tabelle nach der Anlage 8 der Weinverordnung in der Fassung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827) in der jeweils geltenden Fassung. % vol Alkohol entspr. °Öchsle 1. Landwein „Rheinburgen-Landwein" 5,5 47 2. Qualitätswein Rebsorte Riesling 6,7 55 Rebsorte Dornfelder [1] 8,8 68 alle übrigen Rebsorten 7,5 60 3. Prädikatswein
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