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§ 8 QWeinAhrV RP Landesnorm Rheinland-Pfalz Landesverordnung über Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Ahr und "Ahrtaler Landwein" vom 18. Juli

Obsah (12)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 6a§ 6b§ 6c§ 7§ 8§ 9

verordnung über Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Ahr und "Ahrtaler Landwein" Vom 18. Juli 1995 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesverordnung über Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Ahr und "Ahrtaler Landwein" vom

  1. Juli 1995 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Ahr und "Ahrtaler Landwein" vom
  2. Juli 1995 01.10.2001 Eingangsformel 01.10.2001 § 1 01.10.2001 § 2 27.07.2002 § 3 01.10.2001 § 4 12.09.2009 § 5 01.08.2011 § 6 - (aufgehoben) 01.08.2026 § 6a 01.10.2001 § 6b 01.08.2014 § 6c 01.08.2014 § 7 12.09.2009 § 8 12.09.2009 § 9 01.10.2001 Anlage 1 - Verzeichnis der zum bestimmten Anbaugebiet Ahr gehörenden Gemeinden 01.10.2001 Anlage 2 - Natürliche Mindestalkoholgehalte (Ausgangsmostgewichte) im gärfähigen Gebinde 01.08.2011 Aufgrund des § 3 Abs. 4, des § 9 Abs. 2 Satz 1, des § 17 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 und des § 22 Abs. 2 Satz 1 des Weingesetzes vom
  3. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) sowie des § 24 Abs. 2 des Weingesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 2 der Weinverordnung vom
  4. Mai 1995 (BGBl. I S. 630) jeweils in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts vom
  5. Juli 1994 (GVBl. S. 330, BS 7821-2) wird verordnet:

Eingangsformel § 1

(1)Das bestimmte Anbaugebiet Ahr umfasst die in der Anlage 1 aufgeführten Gemeinden. Zum bestimmten Anbaugebiet gehören die zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeigneten Flächen.
(2)Die nähere Bezeichnung der in Absatz 1 genannten Flächen ergibt sich aus der Weinbergsrolle (§ 11 Abs. 1 und 2 des Weinlagengesetzes vom 1. Juni 1970 - GVBl. S. 184, BS 7821-5 -).

§ 1§ 2

(1)Zur Herstellung von Qualitätswein b.A. sind die nach § 4 a der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 18. Juli 1995 (GVBl. S. 275, BS 7821-4) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Rebsorten geeignet, soweit sie der Art vitis vinifera zuzuordnen sind.

§ 2§ 3 Der zulässige Hektarertrag (§ 9 Abs.

2 Satz 1 des Weingesetzes) wird auf 100 Hektoliter Wein festgesetzt.

§ 3

§ 4 „Ahrtaler Landwein“ darf hergestellt werden aus Trauben, die von Rebflächen in dem bestimmten Anbaugebiet Ahr und von nach § 4a der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts zugelassenen Rebsorten stammen.

§ 4

§ 5 Als natürliche Mindestalkoholgehalte für Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein und Sekt b.A. werden die in der Anlage 2 aufgeführten Werte festgesetzt.

§ 5

§ 6 (aufgehoben)

§ 6§ 6a

(1)Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung "Classic" nach Maßgabe des § 32 a der Weinverordnung dürfen nur die Rebsorten Blauer Frühburgunder, Weißer Riesling und Blauer Spätburgunder verwendet werden.
(2)Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung "Selection" nach Maßgabe des § 32 b der Weinverordnung dürfen nur die Rebsorten Blauer Frühburgunder, Weißer Riesling und Blauer Spätburgunder verwendet werden.

§ 6a

§ 6b Die Verwendung des Namens einer Einzellage oder einer kleineren geografischen Einheit, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt ist und nach § 9c Abs. 3 der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts in der Weinbergsrolle eingetragen ist, ist nur zulässig, wenn der Wein einen natürlichen Mindestalkoholgehalt nach Anlage 2 Nr. 3 Buchst. a aufweist.

§ 6b§ 6c Die Verwendung der in § 34b Abs.

1 und 2 der Weinverordnung genannten Angaben ist nur zulässig, wenn zusätzlich zu den dort genannten Bedingungen

  1. es sich um einen Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung handelt,
  2. bei dem Wein der Name der Rebsorten Blauer Frühburgunder, Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer oder Blauer Spätburgunder angegeben werden darf,
  3. der Wein einen natürlichen Mindestalkoholgehalt nach Anlage 2 Nr. 3 Buchst. a aufweist und
  4. der Wein in der amtlichen Qualitätsprüfung eine Qualitätszahl von mindestens 3,0 erreicht hat.

§ 6c§ 7 Für Sekt b.A.

darf die Bezeichnung "Crémant" nach Maßgabe des Artikels 66 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. EU Nr. L 193 S. 60) in der jeweils geltenden Fassung nur verwendet werden, wenn der Sekt b.A. ausschließlich aus Trauben der Rebsorten Weißer Burgunder, Chardonnay, Weißer Riesling, Ruländer, Blauer Frühburgunder, Müllerrebe oder Blauer Spätburgunder hergestellt worden ist und der Zuckergehalt 20 Gramm je Liter nicht übersteigt.

§ 7

§ 8 Die zuständige Behörde lässt die Übertragung des Wiederbepflanzungsrechts auf einen anderen Betrieb zu, wenn der andere Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschriften einen Anspruch auf die Übertragung des Wiederbepflanzungsrechts geltend machen kann oder die für die Wiederbepflanzung vorgesehene Fläche in dem anderen Betrieb vorhanden ist und nach § 4 der Weinverordnung zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet ist; daneben soll in der Regel ein räumlicher Zusammenhang mit zulässigerweise bestockten oder vorübergehend nicht bestockten Rebflächen bestehen. Soweit in einem Flurbereinigungsverfahren eine Teilnehmergemeinschaft im Rahmen des Grunderwerbs Rechte auf Wiederbepflanzung miterwirbt oder ein übernommenes bepflanztes Grundstück selbst rodet und dies ordnungsgemäß meldet, erfolgt die Übertragung auf andere Betriebe mit der Landzuteilung nach § 54 Abs. 2 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), im Flurbereinigungsplan.

§ 8§ 9 Diese Verordnung tritt am 1.

September 1995 in Kraft. Der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

§ 9Anlage 1 (zu § 1 Abs.

1) Verzeichnis der zum bestimmten Anbaugebiet Ahr gehörenden Gemeinden Ahrbrück Dernau Altenahr Grafschaft Bad Neuenahr-Ahrweiler Mayschoß Rech

Anlage 2 (zu § 5) Natürliche Mindestalkoholgehalte (Ausgangsmostgewichte) im gärfähigen Gebinde Vorbemerkung Die Umrechnung von Volumenprozent Alkohol in Grad Öchsle entspricht der Tabelle nach der Anlage 8 der Weinverordnung in der Fassung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827) in der jeweils geltenden Fassung. % vol Alkohol entspr. °Öchsle 1. Landwein „Ahrtaler Landwein“ 5,5 47 2. Qualitätswein Rebsorte Riesling 6,7 55 Rebsorten Weißer Burgunder, Ruländer, Blauer Frühburgunder, Müllerrebe und Blauer Spätburgunder 8,3 65 Rebsorte Dornfelder [1] 8,8 68 alle übrigen Rebsorten 7,5 60 3. Prädikatswein

  1. a)Kabinett alle Weißweinsorten 10,0 76 alle Rotweinsorten 10,6 80
  2. b)Spätlese Rebsorten Weißer Burgunder, Müller-Thurgau und Riesling 10,6 80 alle übrigen Weißweinsorten 11,7 87 alle Rotweinsorten 11,4 85
  3. c)Auslese Rebsorten Weißer Burgunder, Müller-Thurgau und Riesling 11,9 88 alle übrigen Weißweinsorten 12,7 93 alle Rotweinsorten 12,2 90
  4. d)Beerenauslese alle Rebsorten 15,3 110
  5. e)Trockenbeerenauslese alle Rebsorten 21,5 150
  6. f)Eiswein alle Rebsorten 15,3 110 4. Sekt b.A. Rebsorte Riesling 6,1 51 alle übrigen Rebsorten 7,0 57 Fußnoten [1]) Abweichend von Anlage 2 Nr. 2 wird für Qualitätswein der Rebsorte Dornfelder, der aus Weintrauben des Erntejahrgangs 2017 hergestellt wird, der natürliche Mindestalkoholgehalt auf 8,3 % vol Alkohol entsprechend 65 ° Öchsle festgesetzt, siehe Verordnung vom 06.09.2017 (GVBl. S. 188)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.