Obsah (7)
Artikel 1Artikel 7Artikel 24Artikel 25Artikel 26Artikel 27Artikel 8gesetz zur Änderung der polizeilichen Strukturen und zur Optimierung der Organisation in der Polizei Vom 22. September 2017 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Landesgesetz zur Änderung der polizeilichen Strukturen und zur Optimierung der Organisation in der Polizei vom
- September 2017 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesgesetz zur Änderung der polizeilichen Strukturen und zur Optimierung der Organisation in der Polizei vom
- September 2017 01.10.2017 Eingangsformel 01.10.2017 Artikel 1 bis 6 01.10.2017 Artikel 7 - Landesverordnung über die Dienstbezirke und die Gliederung der Polizeipräsidien 01.10.2017 Artikel 24 01.10.2017 Artikel 25 01.10.2017 Artikel 26 01.10.2017 Artikel 27 01.10.2017 Artikel 8 bis 23 01.10.2017 Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Eingangsformel Artikel 1 bis 6 (Änderungsanweisung)
Artikel 1
bis 6 Artikel 7 Landesverordnung über die Dienstbezirke und die Gliederung der Polizeipräsidien [BS 2012-1-4]
Artikel 7
Artikel 24 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die Beschäftigten der aufgelösten Bereitschaftspolizei, des Wasserschutzpolizeiamtes und der Zentralstelle für Polizeitechnik als Beschäftigte des neu errichteten Polizeipräsidiums Einsatz, Logistik und Technik.
Artikel 24Artikel 25
(1)In Vorverfahren wegen beamtenrechtlicher Entscheidungen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den aufgelösten Einrichtungen der Bereitschaftspolizei, der Zentralstelle für Polizeitechnik und der Landespolizeischule sowie dem Wasserschutzpolizeiamt als Polizeibehörde anhängig sind, erlässt das Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik den Widerspruchsbescheid.
(2)Bei Klagen wegen beamtenrechtlicher Entscheidungen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den aufgelösten Einrichtungen der Bereitschaftspolizei, der Zentralstelle für Polizeitechnik und der Landespolizeischule sowie dem Wasserschutzpolizeiamt als Polizeibehörde anhängig sind, wird das Land Rheinland-Pfalz durch das Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik vertreten.
Artikel 25
Artikel 26 Mit der Errichtung des Polizeipräsidiums Einsatz, Logistik und Technik zum 1. Oktober 2017 durch Zusammenlegung der Bereitschaftspolizei, dem Wasserschutzpolizeiamt und der Zentralstelle für Polizeitechnik führen die bei den bisherigen Dienststellen und Einrichtungen gebildeten Personalvertretungen die Geschäfte bis zur Neuwahl der bei dem Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik zu bildenden Personalvertretungen längstens für die Dauer von sechs Monaten fort.
Artikel 26Artikel 27
(1)Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 7 am
- Oktober 2017 in Kraft. Artikel 7 tritt am
- Oktober 2017 in Kraft.
(2)Es treten am
- Oktober 2017 außer Kraft:
- die Landesverordnung über die Dienstbezirke und die Gliederung der Polizeipräsidien sowie die sachliche Zuständigkeit des Wasserschutzpolizeiamtes vom
- Juli 1993 (GVBl. S. 435), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Dezember 2012 (GVBl. S. 415), (BS 2012-1-4),
- das Rundschreiben des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur über die Organisation und Gliederung der Bereitschaftspolizei des Landes Rheinland-Pfalz vom
- September 2012 (18 112-1/34).
Artikel 27
Artikel 8 bis 23 (Änderungsanweisung)
Artikel 8
bis 23