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§ 1 UVPG§14V RP Landesnorm Rheinland-Pfalz Landesverordnung über die federführende Behörde nach § 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfu

Landesverordnung über die federführende Behörde nach § 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Vom

  1. Juli 1992 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22.12.2025 (GVBl. S. 738, 740) zur Einzelansicht Landesverordnung über die federführende Behörde nach § 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom
  2. Juli 1992 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die federführende Behörde nach § 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom
  3. Juli 1992 01.10.2001 Eingangsformel 01.10.2001 § 1 30.12.2025 § 2 19.04.2018 § 3 01.10.2001 Auf Grund des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom
  4. Dezember 1973 (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  5. Juni 1992 (GVBl. S. 143), BS 2020-1, und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom
  6. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom
  7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, verordnet die Landesregierung: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, ist federführende Behörde nach § 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom
  8. März 2021 (BGBl. I S. 540) und § 5 Abs. 2 Satz 1 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG) vom
  9. Dezember 2015 (GVBl. S. 516, BS 2129-7) in ihrer jeweils geltenden Fassung
  10. für Vorhaben, die einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung vom
  11. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123) in der jeweils geltenden Fassung bedürfen, die für diese Genehmigung zuständige Behörde,
  12. für Vorhaben, deren Zulässigkeit einer Entscheidung nach dem Atomgesetz in der Fassung vom
  13. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) in der jeweils geltenden Fassung bedarf, das für die Angelegenheiten der Energie zuständige Ministerium, soweit nicht nach § 31 Abs. 3 Satz 1 UVPG eine Bundesbehörde federführende Behörde ist,
  14. für sonstige Vorhaben die Behörde, die für das Verfahren zuständig ist, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet. Bestehen im Falle des Satzes 1 Nr. 3 Zweifel, welche der Zulassungsbehörden federführende Behörde ist, so entscheidet das Ministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Behörden gehören. Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener Ministerien, so entscheidet die von den Ministerien gemeinsam bestimmte Behörde; einigen sich die Ministerien nicht, so entscheidet die Landesregierung. Bei der Entscheidung über Zweifelsfälle ist stets das für die Angelegenheiten der Umwelt zuständige Ministerium zu beteiligen. zur Einzelansicht § 1 § 2 Neben den Aufgaben nach § 31 Abs. 2 Satz 1 UVPG nimmt die nach § 1 bestimmte federführende Behörde auch die Aufgaben nach den §§ 16 bis 22 UVPG wahr. zur Einzelansicht § 2 § 3 * Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Fußnoten *) Verkündet am
  15. 1992 zur Einzelansicht § 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.