← Deutschland

§ 6 LWindGG Landesnorm Rheinland-Pfalz - Inkrafttreten Landeswindenergiegebietegesetz (LWindGG) vom 18. März 2024 gültig ab: 23.03.2024

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

gesetz (LWindGG) Vom 18. März 2024 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landeswindenergiegebietegesetz (LWindGG) vom

  1. März 2024 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landeswindenergiegebietegesetz (LWindGG) vom
  2. März 2024 23.03.2024 Eingangsformel 23.03.2024 § 1 - Ziel des Gesetzes 30.12.2025 § 2 - Festlegung und Umsetzung regionaler Teilflächenziele 30.12.2025 § 3 - Flächenüberhang 30.12.2025 § 4 - Ziele der Raumordnung 30.12.2025 § 5 - Vorlage, Datenübermittlung und Genehmigung 30.12.2025 § 6 - Inkrafttreten 23.03.2024 Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1 Ziel des Gesetzes Ziel dieses Gesetzes ist es, den Ausbau der Windenergienutzung im Interesse des Klima- und Umweltschutzes sowie der Energiesicherheit zu erhöhen und zu beschleunigen. Hierfür sind die Verpflichtungen des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) vom

  1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen. In Rheinland-Pfalz sind spätestens bis zum
  2. Dezember 2027 mindestens 1,4 v. H. der Landesfläche und spätestens bis zum
  3. Dezember 2030 mindestens 2,2 v. H. der Landesfläche für die Nutzung der Windenergie auszuweisen.

§ 1§ 2 Festlegung und Umsetzung regionaler Teilflächenziele

(1)Zur Erreichung des Ziels, spätestens bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 1,4 v. H. der Landesfläche als Windenergiegebiete auszuweisen, werden regionale Teilflächenziele Windenergie für die Regionen der Planungsgemeinschaften Mittelrhein-Westerwald, Rheinhessen-Nahe (mit Ausnahme des Gebietes der kreisfreien Stadt Worms), Region Trier und Westpfalz sowie den rheinland-pfälzischen Teil des Verbandes Region Rhein-Neckar in Höhe von mindestens 1,4 v. H. der jeweiligen Regionsfläche festgelegt.
(2)Zur Erreichung des Ziels, spätestens bis zum 31. Dezember 2030 mindestens 2,2 v. H. der Landesfläche als Windenergiegebiete auszuweisen, werden regionale Teilflächenziele Windenergie 1. für die Regionen der Planungsgemeinschaften
  1. a)Mittelrhein-Westerwald in Höhe von mindestens 1,83 v. H.,
  2. b)Rheinhessen-Nahe (mit Ausnahme des Gebietes der kreisfreien Stadt Worms) in Höhe von mindestens 2,97 v. H.,
  3. c)Region Trier in Höhe von mindestens 2,45 v. H. und
  4. d)Westpfalz in Höhe von mindestens 2,00 v. H. sowie 2. für den rheinland-pfälzischen Teil des Verbandes Region Rhein-Neckar in Höhe von mindestens 2,01 v. H. der jeweiligen Regionsfläche festgelegt.
(3)Die Planungsgemeinschaften und der Verband Region Rhein-Neckar weisen durch entsprechende Beschlussfassung die nach Absatz 1 erforderlichen Flächen spätestens bis zum
  1. Dezember 2026 und die nach Absatz 2 erforderlichen Flächen spätestens bis zum
  2. Dezember 2029 als Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie in regionalen Raumordnungsplänen aus (Windenergiegebiete im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchst. a WindBG) und achten dabei auf einen innerregionalen Interessensausgleich. Der Flächenüberhang einer Region kann nach Maßgabe des § 3 auf eine andere Region übertragen werden, um das jeweilige regionale Teilflächenziel zu erreichen.
(4)Die für die Ausweisung der Windenergiegebiete anrechenbare Fläche bestimmt sich nach § 4 WindBG. Soweit möglich, sind Bestimmungen im Hinblick auf die Platzierung der Rotorblätter außerhalb einer ausgewiesenen Fläche zu treffen und Bestimmungen zur Höhe baulicher Anlagen zu vermeiden.

§ 2§ 3 Flächenüberhang

(1)Eine Planungsgemeinschaft, die das regionale Teilflächenziel nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 aufgrund regionsspezifischer Besonderheiten nicht erreichen kann, soll frühzeitig mit einer anderen Planungsgemeinschaft, die mehr als das jeweils vorgegebene Teilflächenziel in ihrer Regionsfläche als Windenergiegebiete ausweisen kann (Flächenüberhang), die Übertragung des Flächenüberhangs in Schriftform vereinbaren. Im Vertrag sind insbesondere die Rechtsfolgen im Falle des § 4 Abs. 2 WindBG zu regeln. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Verband Region Rhein-Neckar.
(2)Sobald und soweit ein Flächenüberhang im Rahmen eines beschlossenen regionalen Raumordnungsplans nach § 2 ausgewiesen und in Hektar beziffert wurde, kann die oberste Landesplanungsbehörde den Flächenüberhang im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 5 Abs. 3 zwischen den Regionen übertragen.

§ 3

§ 4 Ziele der Raumordnung Die in der Landesverordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom

  1. Oktober 2008 (GVBl. S. 285), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  2. Januar 2023 (GVBl. S. 4), BS 230-1-1, in Kapitel 5.2.1 festgelegten Ziele der Raumordnung zur Errichtung von Windenergieanlagen sind von den Planungsgemeinschaften und dem Verband Region Rhein-Neckar zu beachten; eine diesen Zielen widersprechende Ausweisung von Windenergiegebieten ist abweichend von § 249 Abs. 5 Satz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom
  3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
  4. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189), nicht erforderlich, um die regionalen Teilflächenziele nach § 2 zu erreichen.

§ 4§ 5 Vorlage, Datenübermittlung und Genehmigung

(1)Die nach § 2 Abs. 1 und 3 aufzustellenden regionalen Raumordnungspläne sind der obersten Landesplanungsbehörde bei der Übertragung von Flächen nach § 2 Abs. 1 und 3 spätestens bis zum
  1. Dezember 2026 und bei der Übertragung von Flächen nach § 2 Abs. 2 und 3 spätestens bis zum
  2. Dezember 2029, unter Darstellung des Flächenanteils der Windenergiegebiete und der anrechenbaren Fläche nach § 2 Abs. 4 in Hektar vorzulegen. Die nach § 2 Abs. 2 und 3 aufzustellenden regionalen Raumordnungspläne sind der obersten Landesplanungsbehörde spätestens bis zum
  3. Dezember 2029 unter Darstellung des Flächenanteils der Windenergiegebiete und der anrechenbaren Fläche nach § 2 Abs. 4 in Hektar vorzulegen. Die jeweils zugrunde liegenden digitalen Daten sind binnen gleicher Frist der obersten Landesplanungsbehörde zu übermitteln. Zum Zwecke der Aufnahme von Hinweisen in das Liegenschaftskataster sind die Angaben zu Windenergiegebieten von den Planungsgemeinschaften und dem Verband Region Rhein-Neckar den zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörden im erforderlichen Umfang digital mitzuteilen.
(2)Ein raumordnerischer Vertrag nach § 3 Abs. 1 ist der obersten Landesplanungsbehörde unverzüglich nach Unterzeichnung als Abschrift, bei der Übertragung von Flächen nach § 2 Abs. 1 und 3 spätestens bis zum
  1. Dezember 2026 und bei der Übertragung von Flächen nach § 2 Abs. 2 und 3 spätestens bis zum
  2. Dezember 2029, vorzulegen. Über den Beginn und den Stand entsprechender Verhandlungen ist der obersten Landesplanungsbehörde fortlaufend zu berichten.
(3)Die oberste Landesplanungsbehörde trifft in ihrer Genehmigungsentscheidung die Feststellung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 WindBG, dass der regionale Raumordnungsplan mit dem regionalen Teilflächenziel nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 im Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das jeweilige regionale Teilflächenziel nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht erreicht wird. Ein nach § 3 Abs. 2 übertragener Flächenüberhang wird nach seiner in Hektar zu beziffernden Flächengröße auf das jeweilige regionale Teilflächenziel angerechnet.
(4)Die Vorschriften des Staatsvertrages zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im Rhein-Neckar-Gebiet bleiben unberührt.

§ 5

§ 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 6

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.