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§ 4 AufenthGZustV RP Landesnorm Rheinland-Pfalz - Inkrafttreten Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz vom 14. Januar 2020 g

Obsah (7)§ 44Artikel 49Artikel 1Artikel 37Artikel 38Artikel 23Artikel 9

verordnung über Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz Vom 14. Januar 2020 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 44des Gesetzes vom 22.12.2025 (GVBl.

S. 773, 781) zur Einzelansicht Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz vom

  1. Januar 2020 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz vom
  2. Januar 2020 28.01.2020 Eingangsformel 28.01.2020 § 1 - Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörde 01.01.2021 § 2 - Zuständigkeit der Landesordnungsbehörde 30.12.2025 § 3 - Zentralstelle für Rückführungsfragen 17.10.2024 § 4 - Inkrafttreten 28.01.2020 Aufgrund des § 71 Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom
  3. Februar 2008 (BGBl. I S. 162),

Artikel 49des Gesetzes vom 20.

November 2019 (BGBl. I S. 1626), des § 90 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595),

Artikel 1des Gesetzes vom 22.

September 2017 (GVBl. S. 237), BS 2012-1, des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153),

Artikel 37des Gesetzes vom 19.

Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 2020-1, des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188),

Artikel 38des Gesetzes vom 19.

Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 2020-2, des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375),

Artikel 23des Gesetzes vom 7.

Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, verordnet die Landesregierung: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörde

(1)Die Kreisordnungsbehörde ist Ausländerbehörde, soweit im Folgenden nicht eine abweichende Regelung getroffen ist. Abweichend von § 71 Abs. 1 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gilt das auch für die Vollziehung von Abschiebungen.
(2)Die Stadtverwaltung Kaiserslautern ist als Ausländerbehörde landesweit nach § 71 Abs. 1 Satz 5 und § 81 a AufenthG zuständig. zur Einzelansicht § 1 § 2 Zuständigkeit der Landesordnungsbehörde
(1)Die Landesordnungsbehörde ist als Ausländerbehörde landesweit zuständig für
  1. Ausweisungen, wenn ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AufenthG oder ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG vorliegt, ein besonderes Interesse für die Übernahme der Zuständigkeit besteht und die Landesordnungsbehörde gegenüber der Kreisordnungsbehörde die Übernahme der Zuständigkeit erklärt; in diesen Fällen ist sie auch zuständig für Entscheidungen nach § 11 Abs. 4 AufenthG, die Anordnung von Maßnahmen nach § 56 AufenthG und die Androhung der Abschiebung nach § 59 oder § 60 Abs. 9 AufenthG;
  2. Maßnahmen nach § 56 AufenthG und die Beantragung von Vorbereitungs- und Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 und 3 AufenthG, wenn eine Abschiebungsanordnung nach § 58 a AufenthG ergangen ist,
  3. die Beantragung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 56 a Abs. 1 AufenthG.
(2)§ 2 Nr. 11 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden vom 31. Oktober 1978 (GVBl. S. 695, BS 2012-1-2) in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
(3)Die Landesordnungsbehörde richtet für den landesweiten Vollzug der Abschiebungshaft eine besondere Abschiebungshafteinrichtung ein. zur Einzelansicht § 2 § 3 Zentralstelle für Rückführungsfragen Die bei der Stadt Trier eingerichtete Zentralstelle für Rückführungsfragen ist im Wege der Amtshilfe zuständig für
  1. die Beschaffung von Heimreisedokumenten für Ausländerinnen und Ausländer,
  2. die Organisation und Buchung von Flügen zur geförderten freiwilligen Erfüllung der Ausreisepflicht sowie zur Abschiebung,
  3. die Abstimmung mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in besonderen Einzelfällen. Das für das Ausländerwesen zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit der Stadt Trier zeitlich begrenzt weitere Aufgaben auf die Stadt Trier übertragen. zur Einzelansicht § 3 § 4 Inkrafttreten
(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt § 2 Nr. 3 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden in der Fassung vom 31. Oktober 1978 (GVBl. S. 695),

Artikel 9des Gesetzes vom 28.

September 2010 (GVBl. S. 280), BS 2012-1-2, außer Kraft. zur Einzelansicht § 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.