← Deutschland

§ 7 WaffGDV RP 2005 Landesnorm Rheinland-Pfalz - In-Kraft-Treten Landesverordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 26. April 2005 gültig ab: 05

Obsah (8)§ 1§ 2§ 2a§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes Vom 26. April 2005 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesverordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom

  1. April 2005 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom
  2. April 2005 05.05.2005 Eingangsformel 05.05.2005 § 1 - Allgemeine sachliche Zuständigkeit 05.05.2005 § 2 - Besondere sachliche Zuständigkeit 27.11.2025 § 2a - Verordnungsermächtigung 27.11.2025 § 3 - Durchführung von Prüfungen 05.05.2005 § 4 - Waffenrechtliche Bescheinigungen 05.05.2005 § 5 - Befreiungen 27.11.2025 § 6 - Ordnungswidrigkeiten 05.05.2005 § 7 - In-Kraft-Treten 05.05.2005 Aufgrund des § 48 Abs. 1 und des § 55 Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes vom
  3. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  4. September 2004 (BGBl. I S. 2318), in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Fassung vom
  5. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  6. Oktober 2004 (GVBl. S. 457), BS 2020-1, und § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung in der Fassung vom
  7. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  8. Oktober 2004 (GVBl. S. 457), BS 2020-2, wird von der Landesregierung und aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom
  9. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom
  10. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom
  11. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1), § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung und § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung wird von dem Ministerium des Innern und für Sport verordnet:

Eingangsformel § 1 Allgemeine sachliche Zuständigkeit Zuständige Behörde für die Ausführung des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die Kreisverwaltung und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde.

§ 1§ 2 Besondere sachliche Zuständigkeit

(1)Zuständige Behörde nach § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 WaffG ist das Landeskriminalamt.
(2)Zuständige Behörde für die Erteilung des Benehmens nach § 15 Abs. 3 WaffG ist das für das Waffenrecht zuständige Ministerium.
(3)Zuständige Behörden für Kontrollen aufgrund des § 42 c Satz 1 WaffG sind die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden sowie die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen und die Stadtverwaltungen der großen kreisangehörigen Städte als örtliche Ordnungsbehörden sowie die Polizei.
(4)Zuständige Behörde nach § 3 Abs. 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123) in der jeweils geltenden Fassung ist die Landesordnungsbehörde.

§ 2§ 2a Verordnungsermächtigung Die Ermächtigung nach § 42 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Waff

G, durch Rechtsverordnung das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG und von Messern zu verbieten oder zu beschränken, wird auf das für das Waffenrecht zuständige Ministerium übertragen.

§ 2a§ 3 Durchführung von Prüfungen

(1)Zuständige Behörde nach § 7 Abs. 1 WaffG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 AWaffV ist die Landesordnungsbehörde.
(2)Zuständige Behörde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WaffG und § 16 Abs. 1 Satz 1 AWaffV ist die Landesordnungsbehörde. Die Geschäftsführung wird auf die Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen übertragen.

§ 3§ 4 Waffenrechtliche Bescheinigungen

(1)Die Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 WaffG erteilt: 1. die Staatskanzlei für die Bediensteten ihres Geschäftsbereichs, 2. jedes Ministerium für die Bediensteten seines Geschäftsbereichs und 3. das für das Waffenrecht zuständige Ministerium
  1. a)im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags für die Mitglieder und die Bediensteten des Landtags,
  2. b)im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofs für die Mitglieder und die Bediensteten des Rechnungshofs und
  3. c)für alle übrigen Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Landes erheblich gefährdet sind.
(2)Zuständige Behörde für die Erteilung der Bescheinigung nach § 56 WaffG ist, soweit nicht das Bundesverwaltungsamt zuständig ist, das Landeskriminalamt.

§ 4§ 5 Befreiungen

(1)Das Waffengesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf
  1. die Behörden und Dienststellen des Landes sowie deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden,
  2. die Kreisordnungsbehörden und deren Bedienstete, soweit sie in Ausführung ihrer Zuständigkeiten nach § 1 dieser Verordnung dienstlich tätig werden.
(2)Das Waffengesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, hinsichtlich der nach § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über die kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten sowie die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten vom
  1. Februar 2007 (GVBl. S. 61, BS 2012-1-3) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Waffen nicht anzuwenden auf
  2. die örtlichen Ordnungsbehörden und die Kreisordnungsbehörden,
  3. die nach § 109 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom
  4. November 1993 (GVBl. S. 595, BS 2012-1) in der jeweils geltenden Fassung von den örtlichen Ordnungsbehörden und den Kreisordnungsbehörden bestellten kommunalen Vollzugsbediensteten, soweit sie mit solchen Waffen dienstlich ausgerüstet sind und in Ausübung ihrer Bestellung dienstlich tätig werden,
  5. die nach § 110 POG von den örtlichen Ordnungsbehörden bestellten Hilfspolizeibediensteten, soweit sie mit solchen Waffen dienstlich ausgerüstet sind und in Ausübung ihrer Bestellung dienstlich tätig werden, und
  6. die zum sonstigen Umgang mit solchen Waffen, insbesondere zur Beschaffung, zur Aufbewahrung oder zur Instandhaltung, befugten Bediensteten der örtlichen Ordnungsbehörden und der Kreisordnungsbehörden, soweit sie in Ausführung ihrer Befugnis dienstlich tätig werden.

§ 5§ 6 Ordnungswidrigkeiten Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Waff

G ist die Kreisverwaltung und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde.

§ 6§ 7 In-Kraft-Treten

(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom
  1. November 1981 (GVBl. S. 318), geändert durch Artikel 183 des Gesetzes vom
  2. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 715-1, außer Kraft.

§ 7

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.