G, soweit sie nicht die Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung und die Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers aufgrund der §§ 1814, 1815 und 1820 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Verrichtungen aufgrund des § 1820 Abs. 4 und 5 sowie die Verrichtungen aufgrund der §§ 1825, 1829, 1830 und 1871 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von § 278 Abs. 5 und § 283 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Auswahl und Bestellung eines Betreuers im Zusammenhang mit der ersten Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung betreffen, 2. (aufgehoben) 3.
G, 4.
G, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat, 5.
G und 6.
1, soweit sie nicht die Prüfung und Entscheidung nach § 316 Abs. 3, gegebenenfalls in Verbindung mit § 329 Satz 1, und § 343 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes betreffen. Soweit bei den Geschäften nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden, hat der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.