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§ 2 SchalWV RP Landesnorm Rheinland-Pfalz - Futtermittel Landesverordnung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild vom 4. August 2005 gültig ab:

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

verordnung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild Vom 4. August 2005 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 21.09.2012 bis 31.03.2027 V aufgeh. durch § 57 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Ju

Landesverordnung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild vom

  1. August 2005 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild vom
  2. August 2005 01.09.2005 bis 31.03.2027 Eingangsformel 01.09.2005 bis 31.03.2027 § 1 - Fütterung 01.09.2005 bis 31.03.2027 § 2 - Futtermittel 01.09.2005 bis 31.03.2027 § 3 - Kirrung 01.09.2005 bis 31.03.2027 § 4 - Beseitigungspflicht 01.09.2005 bis 31.03.2027 § 5 - Ordnungswidrigkeiten 21.09.2012 bis 31.03.2027 § 6 - Ausnahme 01.09.2005 bis 31.03.2027 § 7 - In-Kraft-Treten 01.09.2005 bis 31.03.2027 Aufgrund des § 28 Abs. 2 Satz 2 des Landesjagdgesetzes vom
  3. Februar 1979 (GVBl. S. 23), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Juli 2005 (GVBl. S. 308), BS 792-1, wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Fütterung

(1)Fütterung ist jede Form der Darreichung von Futtermitteln, Nährstoffen oder Nahrungsergänzungsstoffen an das Wild. Keine Fütterung im Sinne dieser Verordnung sind:
  1. aueräsungsflächen mit einer mindestens zweijährigen Nutzungsdauer,
  2. Wildäcker außerhalb des Waldes und
  3. Salzlecken.
(2)Die Fütterung von Schalenwild ist nur bei besonderen Witterungsbedingungen oder bei Naturkatastrophen zulässig. Sie bedarf der Genehmigung der unteren Jagdbehörde, die im Benehmen mit der örtlich zuständigen unteren Forstbehörde entscheidet. Antragsberechtigt ist die jagdausübungsberechtigte Person.

§ 1

§ 2 Futtermittel Für die Fütterung von Schalenwild sind ausschließlich Heu, Grassilage sowie heimische Feld- und Baumfrüchte zugelassen. Bei der Fütterung einer einzelnen Wildart ist zu gewährleisten, dass andere Wildarten keinen Zugang zu den Futtermitteln haben.

§ 2§ 3 Kirrung

(1)Die Kirrung dient ausschließlich dem Ziel, Wild anzulocken, um es zu erlegen.
(2)Die Kirrung von Schwarzwild bedarf der Genehmigung der unteren Jagdbehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn
  1. m Jagdbezirk für die ersten angefangenen 150 Hektar Revierfläche nicht mehr als zwei Kirrstellen und je weitere angefangene 150 Hektar Revierfläche nicht mehr als eine Kirrstelle eingerichtet werden,
  2. die Kirrstellen innerhalb des Waldes oder waldähnlicher Strukturen liegen,
  3. als Kirrmittel ausschließlich Getreide, einschließlich Mais, in jeweils unveränderter Form ausgebracht wird,
  4. je Kirrstelle nicht mehr als 1 Liter Kirrmittel ausgebracht wird,
  5. das Ausbringen des Kirrmittels von Hand erfolgt,
  6. das Kirrmittel in den Boden eingebracht oder mit bodenständigem Material so abgedeckt wird, dass die Aufnahme durch anderes Schalenwild ausgeschlossen ist und
  7. die Lage der Kirrstellen von der jagdausübungsberechtigten Person durch Vorlage einer Karte im Maßstab 1 : 10.000 oder 1 : 25.000 der unteren Jagdbehörde angezeigt worden ist.
(3)Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall die Kirrung von Rehwild mit Apfeltrester auf Antrag der jagdausübungsberechtigten Person genehmigen, wenn die Abschusserfüllung erschwert oder unzureichend ist.

§ 3

§ 4 Beseitigungspflicht Wer eine nicht genehmigte Fütterung oder Kirrung angelegt hat oder betreibt, ist zu deren umgehender Beseitigung verpflichtet. Beseitigungspflichtig ist auch die jagdausübungsberechtigte Person, spätestens drei Kalendertage nach entsprechender Aufforderung durch die untere Jagdbehörde.

§ 4§ 5 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 48 Abs.

2 Nr. 20 des Landesjagdgesetzes vom

  1. Juli 2010 (GVBl. S. 149, BS 792-1) in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer
  2. ohne Genehmigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Schalenwild füttert,
  3. entgegen § 2 Satz 1 andere Futtermittel als die zugelassenen zur Fütterung von Schalenwild verwendet oder entgegen § 2 Satz 2 nicht gewährleistet, dass andere Wildarten keinen Zugang zu den Futtermitteln haben,
  4. ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 2 oder 3 eine Kirrung anlegt oder betreibt oder
  5. entgegen § 4 seiner Beseitigungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

§ 5

§ 6 Ausnahme In vollständig eingezäunten und gegen das Aus- und Einwechseln von Schalenwild gesicherten Jagdgehegen ist die Fütterung und Kirrung von Schalenwild zulässig; § 1 Abs. 2, die §§ 2 und 3 Abs. 2 und 3 und die §§ 4 und 5 finden keine Anwendung.

§ 6§ 7 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1.

September 2005 in Kraft.

§ 7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.