Obsah (8)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Landeshaushaltsordnung Vom 21. Januar 1992 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Landeshaushaltsordnung vom
- Januar 1992 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Landeshaushaltsordnung vom
- Januar 1992 01.10.2001 Eingangsformel 01.10.2001 § 1 08.10.2015 § 2 01.01.2002 § 3 08.10.2015 § 4 01.10.2001 § 5 01.10.2001 § 6 01.10.2001 § 7 08.10.2015 § 8 01.10.2001 Anlage 27.06.2025 Aufgrund des § 57 Satz 2, des § 58 Abs. 1 Satz 2 und des § 59 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung für Rheinland-Pfalz (LHO) vom
- Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2), geändert durch Artikel 7 § 3 des Gesetzes vom
- Juli 1978 (GVBl. S. 459), BS 63-1, des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom
- Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom
- Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, und des § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom
- Dezember 1973 (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- April 1991 (GVBl. S. 110), BS 2020-1, wird von dem Ministerpräsidenten, dem Minister des Innern und für Sport, dem Minister der Finanzen, dem Minister für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit, dem Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten, dem Minister für Wirtschaft und Verkehr, der Ministerin für Bildung und Kultur, dem Minister für Wissenschaft und Weiterbildung und der Ministerin für Umwelt verordnet:
Eingangsformel § 1 Den Struktur- und Genehmigungsdirektionen und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion sowie den in der Anlage aufgeführten Behörden wird die Befugnis nach § 57 Satz 1 LHO übertragen,
- Verträge mit ihren Bediensteten ohne besondere Einwilligung des jeweils zuständigen Ministeriums abzuschließen, wenn der Wert der Leistung des Landes im Einzelfall nicht mehr als 1000 EUR beträgt,
- in Verträge zwischen den jeweils nachgeordneten Behörden und deren Bediensteten einzuwilligen.
§ 1
§ 2 Den Struktur- und Genehmigungsdirektionen und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion sowie den in der Anlage aufgeführten Behörden werden für ihren jeweiligen Geschäftsbereich die Befugnisse übertragen,
- Verträge nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO aufzuheben oder zu ändern, wenn der Nachteil des Landes im Einzelfall nicht mehr als 7500 EUR beträgt,
- Vergleiche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, wenn im Falle der Einnahmeminderung der Landeshaushalt um nicht mehr als 50000 EUR belastet wird oder wenn ihnen im Falle zusätzlicher Ausgaben entsprechende Ausgabemittel zur Verfügung stehen.
§ 2
§ 3 Den Kreisverwaltungen als unteren Behörden der allgemeinen Landesverwaltung wird die Befugnis übertragen, Vergleiche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit dadurch Ausgaben bis zum Betrag von höchstens 5000 EUR, mit Einwilligung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion bis zum Betrag von höchstens 12500 EUR, entstehen, die nach § 55 der Landkreisordnung gesondert aus dem Landeshaushalt zu tragen sind.
§ 3
§ 4 Den in der Anlage aufgeführten Behörden sowie den sonstigen für die Entscheidung sachlich zuständigen oberen und unteren Landesbehörden werden die Befugnisse übertragen, Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Satz 1 LHO zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen.
§ 4
§ 5 Die §§ 1, 2 und 4 gelten auch für die Aufgaben, die das Land im Auftrag des Bundes wahrnimmt, soweit keine einschränkenden Regelungen bestehen.
§ 5
§ 6 Die §§ 2 und 4 gelten entsprechend für die Kreisverwaltungen, die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, soweit sie Bundes- oder Landesmittel verwalten und dem Haushaltsrecht des Landes unterliegen. Die Landkreise, die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Befugnisse als Auftragsangelegenheiten wahr.
§ 6§ 7
(1)In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung bedürfen die Entscheidungen nach den §§ 1 bis 6 der Einwilligung des jeweils zuständigen Ministeriums. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann.
(2)In Fällen von erheblicher finanzieller Bedeutung bedürfen die Entscheidungen über die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass von Ansprüchen nach den §§ 4 bis 6 der Einwilligung des jeweils zuständigen Ministeriums. Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist gegeben, wenn
- Ansprüche a) über 100000 EUR, b) c) über 75000 EUR länger als 18 Monate, über 50000 EUR länger als drei Jahre gestundet und
- Ansprüche über 50000 EUR niedergeschlagen oder erlassen werden sollen.
§ 7§ 8 *
(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)(Aufhebungsbestimmung) Fußnoten *) Abs. 1: Verkündet am 21. 2. 1992
§ 8Anlage (zu den §§ 1, 2 und 4) 1.
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