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§ 3 SchriftAufJustG RP Landesnorm Rheinland-Pfalz - Inkrafttreten Landesgesetz zur Aufbewahrung und Speicherung von Schriftgut der Justiz (SchriftAufJ

gesetz zur Aufbewahrung und Speicherung von Schriftgut der Justiz (SchriftAufJustG RP) Vom 17. Juni 2025 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesgesetz zur Aufbewahrung und Speicherung von Schriftgut der Justiz (SchriftAufJustG RP) vom

  1. Juni 2025 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesgesetz zur Aufbewahrung und Speicherung von Schriftgut der Justiz (SchriftAufJustG RP) vom
  2. Juni 2025 27.06.2025 Eingangsformel 27.06.2025 § 1 - Aufbewahrung und Speicherung von Schriftgut 01.09.2025 § 2 - Verordnungsermächtigung, Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen 27.06.2025 § 3 - Inkrafttreten 01.09.2025 Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1 Aufbewahrung und Speicherung von Schriftgut

(1)Schriftgut der Gerichte und Staatsanwaltschaften in Verwaltungssachen und von Verfahren in Rechtssachen, die auf Landesrecht beruhen, der Justizvollzugseinrichtungen und des für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministeriums, das für das Verfahren nicht mehr erforderlich ist, darf nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt oder gespeichert werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern.
(2)Schriftgut sind unabhängig von ihrer Speicherungsform Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstige Verzeichnisse.
(3)Aufbewahrungs- und Speicherungsregelungen in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes sowie die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den archivgesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 1§ 2 Verordnungsermächtigung, Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen

(1)Das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Aufbewahrung und Speicherung nach § 1 Abs. 1 und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen.
(2)Die Regelungen zur Aufbewahrung und Speicherung haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen auf das Erforderliche, Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen sind insbesondere zu berücksichtigen
  1. das Interesse der Betroffenen daran, dass die zu ihrer Person erhobenen Daten nicht länger als erforderlich gespeichert werden,
  2. ein Interesse der Verfahrensbeteiligten, auch nach Beendigung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften aus den Akten erhalten zu können,
  3. ein rechtliches Interesse nicht am Verfahren Beteiligter, Auskünfte aus den Akten erhalten zu können und
  4. das Interesse von Verfahrensbeteiligten, Gerichten und Justizbehörden, dass die Akten nach Beendigung des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren, zur Wahrung der Rechtseinheit, zur Fortbildung des Rechts oder für sonstige verfahrensübergreifende Zwecke der Rechtspflege zur Verfügung stehen.
(3)Für Schriftgut, welches § 1 Satz 1 und 2 des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes (JAktAG) vom
  1. März 2005 (BGBl. I S. 837, 852), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  2. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187), unterfällt und bereits vor dem Inkrafttreten der aufgrund des § 2 Abs. 1 JAktAG erlassenen Justizaktenaufbewahrungsverordnung vom
  3. November 2021 (BGBl. I S. 4834) zum
  4. Januar 2022 weggelegt wurde, gelten die Aufbewahrungsfristen nach der Landesverordnung zur Ausführung des Landesgesetzes zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz vom
  5. August 2008 (GVBl. S. 139), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  6. November 2017 (GVBl. S. 253), BS 317-1-1, fort.

§ 2§ 3 Inkrafttreten

(1)Dieses Gesetz tritt, mit Ausnahme des § 2, am 1. September 2025 in Kraft. § 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. das Landesgesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz vom
  2. April 2008 (GVBl. S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. November 2021 (GVBl. S. 593), BS 317-
  4. die Landesverordnung zur Ausführung des Landesgesetzes zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz vom
  5. August 2008 (GVBl. S. 139), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  6. November 2017 (GVBl. S. 253), BS 317-1-1.

§ 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.