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KiTaKostAbrG RP Landesnorm Rheinland-Pfalz Landesgesetz zur Abrechnung der Zuweisungen des Landes zu den Personalkosten der Kindertagesstätten nach de

Landesgesetz zur Abrechnung der Zuweisungen des Landes zu den Personalkosten der Kindertagesstätten nach dem bis zum Ablauf des

  1. Juni 2021 geltenden Kindertagesstättengesetz Vom
  2. November 2024 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Landesgesetz zur Abrechnung der Zuweisungen des Landes zu den Personalkosten der Kindertagesstätten nach dem bis zum Ablauf des
  3. Juni 2021 geltenden Kindertagesstättengesetz vom
  4. November 2024 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesgesetz zur Abrechnung der Zuweisungen des Landes zu den Personalkosten der Kindertagesstätten nach dem bis zum Ablauf des
  5. Juni 2021 geltenden Kindertagesstättengesetz vom
  6. November 2024 05.12.2024 Eingangsformel 05.12.2024 § 1 05.12.2024 § 2 05.12.2024 Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Zur Abrechnung der vom Land gewährten Zuweisungen zu den Personalkosten für Kindertagesstätten nach § 12 Abs. 4 des bis zum Ablauf des
  7. Juni 2021 geltenden Kindertagesstättengesetzes vom
  8. März 1991 (GVBl. S. 79), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  9. September 2019 (GVBl. S. 213), wird abweichend zu dem hierfür maßgeblichen § 8 Abs. 3 der bis zum Ablauf des
  10. Juni 2021 geltenden Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes vom
  11. März 1998 (GVBl. S. 124), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  12. Dezember 2005 (GVBl. S. 574), Folgendes bestimmt:
  13. vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bis zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes bestandskräftig beschiedene Gesamtverwendungsnachweise bleiben ungeachtet des Datums ihrer Übersendung bestandskräftig,
  14. dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bis zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes vollständig vorliegende und noch nicht bestandskräftig beschiedene Gesamtverwendungsnachweise werden ungeachtet des Datums ihrer Übersendung geprüft und beschieden,
  15. bis zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes noch nicht oder noch nicht vollständig vorgelegte Gesamtverwendungsnachweise sind dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung fristwahrend spätestens bis zum Ablauf des
  16. August 2025 zur Prüfung und Bescheidung zu übersenden,
  17. in begründeten Ausnahmefällen kann die Verwendung des vorgegebenen Formblatts und die getrennte Ausweisung der aufgewandten Landesmittel nach Kindergärten, einschließlich altersgemischter Gruppen, sowie nach Krippen, Horten und anderen Kindertagesstätten unterbleiben,
  18. in jedem Fall muss sich die Höhe des geltend gemachten Anspruchs auf Zuweisungen des Landes zu den Personalkosten für das betreffende Kalenderjahr aus dem übersandten Gesamtverwendungsnachweis nachprüfbar und zweifelsfrei feststellen lassen,
  19. im Bescheid des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung wird der geltend gemachte Anspruch auf Zuweisungen des Landes zu den Personalkosten für das betreffende Kalenderjahr nur in der mittels des Gesamtverwendungsnachweises tatsächlich nachgewiesenen Höhe berücksichtigt. Im Übrigen bestimmt sich die Abrechnung nach dem bis zum Ablauf des
  20. Juni 2021 geltenden Recht. zur Einzelansicht § 1 § 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.