Landesverordnung zur Durchführung des Verwaltungsfachhochschulgesetzes und des Landesgesetzes über die Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz vom
Eingangsformel § 1 Berechnung der umlagefähigen Kosten
§ 2 Ermittlung des kommunalen Kostenanteils Zur Ermittlung des kommunalen Kostenanteils sind die am 15. eines jeden Monats des Vorjahres festgestellten Zahlen der Studenten und Lehrgangsteilnehmer (Teilnehmer) aus dem kommunalen und dem staatlichen Bereich zusammenzuzählen. Der kommunale Kostenanteil entspricht dem Verhältnis der Teilnehmer aus dem kommunalen Bereich zur Gesamtzahl der Teilnehmer aus dem kommunalen und dem staatlichen Bereich. Das gemäß Satz 2 ermittelte Teilnehmerverhältnis ist auf zwei Dezimalstellen auf- oder abzurunden.
§ 3 Einwohnerzahl Der Berechnung der Umlage sowie der Festsetzung der Umlagebeträge für die einzelnen Dienstherren sind die nach § 35 Abs. 1 des Landesfinanzausgleichsgesetzes zu ermittelnden Einwohnerzahlen zugrunde zu legen. Der sich ergebende Umlagebetrag je Einwohner ist in Cent auszurechnen. Für die Berechnung der Umlagebeträge gilt § 2 Satz 3 entsprechend.
§ 4 Festsetzung der Umlage, Abschlagszahlungen Die Umlagebeträge werden durch schriftliche oder elektronische Bescheide der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion festgesetzt. Bis zur endgültigen Festsetzung der Umlagebeträge leisten die in § 3 Abs. 3 Satz 2 VFHG und § 6 ZVSG genannten Gebietskörperschaften vierteljährlich Abschlagszahlungen auf der Grundlage des zuletzt festgesetzten Umlagebetrages.
§ 5 Aufrechnung der Umlagebeträge und der Abschlagszahlungen Die von den kommunalen Dienstherren zu zahlenden Umlagebeträge sowie die vierteljährlich zu leistenden Abschlagszahlungen werden von dem Landesamt für Steuern gegen die Schlüsselzuweisungen nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz aufgerechnet. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion übersendet dem Landesamt für Steuern jeweils eine Durchschrift der Kostenanforderungen an die kommunalen Dienstherren.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.