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ZPO/ZVGAG RP Landesnorm Rheinland-Pfalz Vierter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften Landesgesetz zur Ausführung des Gesetzes über die Zwangsvers

Obsah (9)§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 8a§ 9§ 10§ 11

gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und der Insolvenzordnung Vom 30. August 1974 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesgesetz zur Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und der Insolvenzordnung vom

  1. August 1974 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesgesetz zur Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und der Insolvenzordnung vom
  2. August 1974 01.10.2001 Erster Teil - (aufgehoben) 31.12.2009 Zweiter Teil - Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 01.10.2001 § 4 - Öffentliche Lasten 01.10.2001 § 5 - Bestehen bleibende Rechte 01.10.2001 § 6 - Befreiung von der Sicherheitsleistung 01.10.2001 § 7 - (aufgehoben) 01.10.2001 § 8 - Aufgebot eines unbekannten Berechtigten 01.10.2001 Dritter Teil - Ausführung der Insolvenzordnung 01.10.2001 § 8a - Juristische Personen des öffentlichen Rechts 27.08.2016 Vierter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften 01.10.2001 § 9 - Außer-Kraft-Treten von Vorschriften 01.10.2001 § 10 - Verweisungen in anderen Vorschriften 01.10.2001 § 11 - In-Kraft-Treten, Übergangsregelung 01.10.2001 Erster Teil (aufgehoben) Zweiter Teil Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung § 4 Öffentliche Lasten Öffentliche Lasten eines Grundstücks im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 und des § 156 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung sind, soweit sie nicht bereits in anderen Rechtsvorschriften als solche bestimmt sind, Abgaben und Leistungen, die auf dem Grundstück lasten und nicht auf einer privatrechtlichen Verpflichtung beruhen.

§ 4§ 5 Bestehen bleibende Rechte

(1)Die Rechte an dem Grundstück, die nach landesrechtlichen Vorschriften zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuches der Eintragung nicht bedürfen, bleiben auch dann bestehen, wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt sind.
(2)Das Gleiche gilt, unbeschadet der Vorschrift des § 9 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, für die im Grundbuch als Leibgeding, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragenen Dienstbarkeiten und Reallasten sowie für Grunddienstbarkeiten, die zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuches der Eintragung nicht bedürfen.

§ 5

§ 6 Befreiung von der Sicherheitsleistung Für ein Gebot einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes, einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt oder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse kann keine Sicherheitsleistung verlangt werden.

§ 6

§ 7 (aufgehoben)

§ 7§ 8 Aufgebot eines unbekannten Berechtigten

(1)In dem Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung eines unbekannten Berechtigten von der Befriedigung aus einem zugeteilten Betrag erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots durch Anheften an die Gerichtstafel und einmalige Einrückung in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt. Das Gericht ist befugt, noch andere und wiederholte Veröffentlichungen zu veranlassen. Ist der zugeteilte Betrag gering, so kann das Gericht anordnen, dass die Einrückung unterbleibt; in diesem Fall muss die Bekanntmachung dadurch erfolgen, dass das Aufgebot an die Gerichtstafel angeheftet und in der Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück belegen ist, nach den für öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde geltenden Vorschriften veröffentlicht wird.
(2)Die Aufgebotsfrist muss mindestens sechs Wochen betragen. Sie beginnt mit der ersten Einrückung in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt. Ordnet das Gericht an, dass die Einrückung unterbleibt, so beginnt die Frist mit dem Anheften an die Gerichtstafel.

§ 8Dritter Teil Ausführung der Insolvenzordnung § 8a Juristische Personen des öffentlichen Rechts

(1)Über das Vermögen einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.
(2)Absatz 1 gilt nicht für die Handwerksinnungen, die Kreishandwerkerschaften und die Sparkassen.

§ 8a

Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften § 9 Außer-Kraft-Treten von Vorschriften Das diesem Gesetz entgegenstehende Recht wird aufgehoben. Insbesondere werden folgende Vorschriften aufgehoben, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind:

  1. das Gesetz zur Ausführung der Reichs-Zivilprozessordnung und Konkursordnung (für den Regierungsbezirk Pfalz) vom
  2. Februar 1879 in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Januar 1966 (GVBl. 1966, Sondernummer Pfalz, S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 44 Nr. 2 des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften (
  4. LStrafÄndG) vom
  5. März 1970 (GVBl. S. 96, BS 452-11),
  6. Artikel 23 bis 33 und 52 des Ausführungsgesetzes zu der Grundbuchordnung und zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (für den Regierungsbezirk Pfalz) vom
  7. Juni 1899 in der Fassung der Bekanntmachung vom
  8. Januar 1966 (GVBl. 1966, Sondernummer Pfalz, S. 28), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 Nr. 1 des Landesgesetzes über das Bergrecht im Lande Rheinland-Pfalz vom
  9. Januar 1974 (GVBl. S. 1, BS 75-2),
  10. Artikel 122 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (für den Regierungsbezirk Pfalz) vom
  11. Juni 1899 in der Fassung der Bekanntmachung vom
  12. Januar 1966 (GVBl. 1966, Sondernummer Pfalz, S. 37), zuletzt geändert durch § 55 Satz 2 Nr. 3 des Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom
  13. Juni 1970 (GVBl. S. 198, BS 403-1),
  14. das Ausführungsgesetz zur Deutschen Konkursordnung (für die Regierungsbezirke Koblenz, Trier und Montabaur) vom
  15. März 1879 in der Fassung der Bekanntmachung vom
  16. November 1968 (GVBl. 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur, S. 46), geändert durch § 4 Nr. 2 des Landesgesetzes über die Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen vom
  17. Mai 1969 (GVBl. S. 119, BS 3210-1),
  18. §§ 3 bis 10 des Ausführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (für die Regierungsbezirke Koblenz, Trier und Montabaur) vom
  19. März 1879 in der Fassung der Bekanntmachung vom
  20. November 1968 (GVBl. 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur, S. 41), geändert durch § 2 des Landesgesetzes über die Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen vom
  21. Mai 1969 (GVBl. S. 119, BS 3210-1),
  22. Artikel 1 bis 10, 14, 35 bis 41 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (für die Regierungsbezirke Koblenz, Trier und Montabaur) vom
  23. September 1899 in der Fassung der Bekanntmachung vom
  24. November 1968 (GVBl. 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur, S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Landesgesetzes über das Bergrecht im Lande Rheinland-Pfalz vom
  25. Januar 1974 (GVBl. S. 1, BS 75-2),
  26. das Gesetz, die Ausführung der Deutschen Zivilprozessordnung und Konkursordnung betreffend (für den ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen) vom
  27. Juni 1879 in der Fassung der Bekanntmachung vom
  28. Mai 1970 (GVBl. 1970, Sondernummer Rheinhessen, S. 44),
  29. das Gesetz, die Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung betreffend (für den ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen) vom
  30. Juli 1899 in der Fassung der Bekanntmachung vom
  31. Mai 1970 (GVBl. 1970, Sondernummer Rheinhessen, S. 45),
  32. das Gesetz, die Entmündigung wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht betreffend (für den ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen) vom
  33. März 1903 in der Fassung der Bekanntmachung vom
  34. Mai 1970 (GVBl. 1970, Sondernummer Rheinhessen, S. 47).

§ 9§ 10 Verweisungen in anderen Vorschriften

(1)Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
(2)Wird in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen der Artikel 35 bis 41 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (für die Regierungsbezirke Koblenz, Trier und Montabaur) vom
  1. September 1899 in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. November 1968 (GVBl. 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur, S. 42) verwiesen, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des Landesenteignungsgesetzes.

§ 10§ 11 In-Kraft-Treten, Übergangsregelung

(1)Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
(2)Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren richten sich nach den bisherigen Vorschriften.

§ 11

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.