Landesverordnung über Gebühren für Amtshandlungen nach der Betreuerregistrierungsverordnung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom
Eingangsformel § 1 Für Amtshandlungen des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung als überörtliche Betreuungsbehörde nach § 1 Abs. 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Betreuungsrechts vom 19. Februar 2010 (GVBl. S. 42, BS 404-1) in der jeweils geltenden Fassung nach der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154) in der jeweils geltenden Fassung sind folgende Gebühren zu erheben: 1. Anerkennung eines betreuungsspezifischen Studiengangs nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BtRegV 1 524,00 EUR, 2. Anerkennung einer betreuungsspezifischen Aus- oder Weiterbildung nach § 5 Abs. 3 BtRegV 1 524,00 EUR, 3. Anerkennung von Sachkundelehrgängen:
§ 2 Soweit Amtshandlungen in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nach § 1 nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des Besonderen Gebührenverzeichnisses erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand von Personal einschließlich der Sachkosten zu erheben. Bei der Ermittlung der Gebühren nach dem Zeitaufwand sind für den Personalaufwand einschließlich Sachkosten die in § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Beträge zugrunde zu legen; der Zeitaufwand bemisst sich je angefangener Viertelstunde.
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.